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Artikel | Haus & Garten 1/2001

Ausgerutscht auf glitschigem Boden - Haftet das Schwimmbad?

Mit meinem Sohn besuchte ich ein Erlebnisbad. Dabei glitt er auf dem Weg vom Schwimmbecken zum Sprudelbad in einer Wasserpfütze aus und brach sich das Bein. Muss der Schwimmbadbetreiber für den Schaden aufkommen?

Nein, da Sie keinen Unterhaltsmangel geltend machen können. Weil Ihr Sohn in einer Wasserlache neben dem Schwimmbeckenrand ausgerutscht ist, muss nicht die Haftpflichtversicherung des Schwimmbadbetreibers für die Kosten aufkommen, sondern die Unfallversicherung des Jungen.

Grundsätzlich ist zwar der Betreiber eines Schwimmbades für die Sicherheit der Badegäste verantwortlich.

Wer ein Erlebnisbad besucht, muss in der Regel Eintritt zahlen, sich an die Badeordnung halten und auch die Anweisungen des Bademeisters befolgen.

Im Gegenzug muss der Schwimmbadbetreiber dafür sorgen, dass die Anlagen mängelfrei sind, das Wasser gute Qualität hat und der Badebetrieb überwacht wird.

Ereignet sich ein Unfall wegen eines baulichen Mangels, kann sich der Geschädigte auf die so genannte Werkeigentümerhaftung berufen.

Laut dem Obligationenrecht haftet der Eigentümer eines Gebäudes - und eben auch eines Schwimmbades - für den Schaden, wenn dieser durch einen Mangel an der Anlage oder im Unterhalt entstanden ist. Ob das der Fall ist, muss man in jedem Einzelfall abklären. Eine Wasserpfütze auf dem Boden eines Schwimmbades ist kein Werkmangel im Sinne des Gesetzes.

Jeder Benutzer muss wissen, dass es auf dem Boden Wasser haben kann - und er muss sich darauf einstellen. Wasserpfützen sind ohne weiteres erkennbar.

Die Badbesucher können dem Bademeister auch nicht zumuten, den Boden ständig trocken zu halten.

Eine Haftung könnte hingegen dann bestehen, wenn die Rutschgefahr über das Normalmass hinausgeht und die Badegäste die erhöhte Rutschgefahr nicht erkennen können.

Sollten Sie also beweisen können, dass sich Ihr Sohn das Bein wegen eines mangelhaften Unterhalts brach, müsste die Haftpflichtversicherung des Schwimmbadbetreibers den Schaden übernehmen.

Dies wäre der Fall, wenn die betreffende Stelle am Boden rutschiger war als normal, weil zum Beispiel das Putzpersonal Seifenresten nicht vollständig entfernt oder seit Tagen den Boden nicht mehr aufgewischt hatte.

Regula Wyder, Rechtsberatung K-Tipp

01. Januar 2001


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