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Artikel | K-Geld 1/2002

Dank Abzügen weniger Steuern zahlen

Jeder träumt vom Steuernsparen. In der Steuererklärung 2001 können Sie Ihren Traum in die Tat umsetzen - sofern Sie alle Möglichkeiten für Abzüge ausschöpfen.

Das Ausfüllen der Steuererklärung ist Pflicht, nicht Kür. Es gibt aber auch eine positive Seite: Bund und Kantone ermöglichen nämlich vielerorts Abzüge, die die steuerbaren Einkünfte um satte Beträge schrumpfen lassen. Nur wenige Abzüge sind auf einzelne Kantone beschränkt.Wo Sie etwas abziehen können und wie viel, können Sie Ihrer Wegleitung entnehmen. Es lohnt sich auf jeden Fall, einen Blick hineinzuwerfen. Denn diese Abzüge sollten Ihnen nicht entgehen:


Persönlicher Abzug für Alleinstehende, Verheiratete und Alleinerziehende

Je nach Kanton erhalten gewisse Steuerpflichtige - Verheiratete, Alleinerziehende oder Alleinstehende, die einen eigenen Haushalt führen - einen persönlichen Abzug. Einige Kantone kennen zudem Abzüge für AHV-Rentner, Invalide und arbeitsunfähige Steuerpflichtige.


Alimente

Wer Unterhaltsbeiträge an den getrennten oder geschiedenen Ehegatten oder für seine minderjährigen Kinder zahlt, kann diese von seinem Einkommen abziehen. Alimente an volljährige Kinder sind nicht vom Einkommen abzugsfähig.


Kinderabzug

Der Bund und alle Kantone sehen einen Abzug für minderjährige oder in Ausbildung stehende volljährige Kinder vor, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache aufkommt. Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2001 (Ausnahme: TI, VD und VS per 1. 1. 2001). Hat ein Jugendlicher seine Ausbildung zum Beispiel am 9. Dezember abgeschlossen, kommt ein Abzug also nicht mehr in Frage.

Bei Kindern mit eigenem Einkommen lassen einige Kantone den Abzug ab einer gewissen Einkommensgrenze nicht mehr zu. Wer bereits die Alimente vom Einkommen abziehen kann, darf den Kinderabzug nicht beanspruchen.


Kinderbetreuungsabzug

Bei der direkten Bundessteuer gibt es diesen Abzug nicht. Dagegen kennen ihn die meisten Kantone. Er ist überall dort zulässig, wo Kinder wegen der Berufstätigkeit der Eltern durch Drittpersonen betreut werden müssen. Die meisten Kantone haben einen Maximalbetrag festgelegt, nur zwei erlauben den Abzug der effektiven Kosten. Hier empfiehlt es sich, der Steuererklärung eine detaillierte Kostenaufstellung beizulegen.


Unterstützungsabzug

Der Bund und fast alle Kantone gewähren einen Unterstützungsabzug. Sie können ihn beanspruchen, wenn Sie eine Person finanziell unterstützen, die infolge Alters oder körperlicher oder geistiger Gebrechen ganz oder teilweise erwerbsunfähig und unterstützungsbedürftig ist. Er muss belegt werden. Für die Ehefrau und die eigenen Kinder kann man keinen Unterstützungsabzug beanspruchen.


Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

Gehen beide Ehepartner einer Arbeit ausser Haus nach, gewähren Bund und Kantone einen Abzug vom niedrigeren Einkommen.


Kleinere und mittlere Einkommen

Einen Sonderabzug gewähren derzeit nur die Kantone BE, FR, SH, VD, NE.


Krankheitskosten

Arznei-, Arzt- und Zahnarztkosten bei Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie Brillen auf Rezept sind in allen Kantonen und bei der direkten Bundessteuer voll abzugsfähig, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selbst berappen muss. Abziehen kann man meistens auch Franchise und Selbstbehalt der Krankenkassen, Schuheinlagen, Prothesen, Hörapparate, das Taxi zum Arzt, die benötigte Hauspflege und in der Regel auch die Haushaltshilfe. Wichtig: Hier muss man die Kosten einzeln nachweisen.


Berufsauslagen

Jeder Erwerbstätige muss ein separates Formular ausfüllen, das der Steuererklärung beiliegt.

- Fahrtkosten: Die effektiven Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort darf abziehen, wer die öffentlichen Transportmittel benutzt. Die Ausgaben für ein privates Fahrzeug werden nur in Ausnahmefällen zum Abzug zugelassen.

- Übrige Berufsauslagen: Für alle weiteren Berufsauslagen wie Berufskleidung, privates Arbeitszimmer oder Fachliteratur gewähren Bund und Kantone einen Pauschalabzug. Jedermann kann diesen ohne Nachweis beanspruchen. Sind die Kosten für übrige Berufsauslagen höher als die Pauschale, kann man die effektiven Beträge abziehen, sofern man sie einzeln nachweist.

- Aus- und Weiterbildungskosten: Wer sich in der eigentlichen Ausbildung befindet, darf diese Auslagen nicht abziehen. Nur wer sich im angestammten Beruf weiterbildet oder sich umschulen lässt, kann beim Bund und in allen Kantonen die Kosten ganz oder teilweise abziehen.

- Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Schichtarbeit und auswärtigen Wochenaufenthalt: Auch diese Mehrkosten sind abzugsfähig. Den Mahlzeiten wird in der Regel mit einer Pauschale Rechnung getragen. Wer auswärts wohnt, kann die ortsüblichen Kosten für ein Zimmer abziehen.


Nebenverdienst

Wer neben dem Hauptberuf noch einem Nebenerwerb nachgeht, kann sowohl beim Bund als auch in fast allen Kantonen einen zusätzlichen Abzug für die Berufsauslagen machen - meistens ist das eine Pauschale. Wer die effektiven Kosten abziehen will, muss sie nachweisen.


Spenden

Wer Spenden an gemeinnützige Schweizer Organisationen (Hilfswerke, Kirchen etc.) macht, darf sie beim Bund und in allen Kantonen in unterschiedlichem Ausmass vom Einkommen abziehen. In einigen Kantonen gilt dies auch für Spenden an politische Parteien.


Einkauf in die 2. Säule

Wer sein Pensionskassenkapital freiwillig aufgestockt hat, um eine bestehende Lücke zu füllen, kann den Betrag vom Einkommen abziehen.


Einzahlung in die Säule 3a

Wer einen Beitrag in die dritte Säule einbezahlt hat, kann ihn vom Einkommen abziehen. Die Summe ist limitiert: Für Personen mit einer Pensionskasse sind es höchstens 5933 Franken, ohne Pensionskasse höchstens 20 Prozent des Erwerbseinkommens, maximal 29 644 Franken.


Versicherungsprämien und Sparzinsen

Bund und Kantone gewähren einen Abzug für Personenversicherungsprämien: Das sind Beiträge an Kranken- und Lebensversicherungen sowie an nicht obligatorische Unfallversicherungen. Nicht abzugsfähig sind somit Prämien für die Hausrat- und Autoversicherung. Der Abzug ist begrenzt und erhöht sich beim Bund und in fast allen Kantonen um einen Zusatzabzug pro Kind. Beim Bund und in einem Teil der Kantone können bis zu diesem Höchstbetrag auch Sparzinsen abgezogen werden.


Schuldzinsen

Dieser Abzug ist einheitlich geregelt. Privatpersonen dürfen Schuldzinsen nur noch bis zur Höhe der Vermögenserträge zuzüglich 50 000 Franken abziehen. Wer hoch verschuldet ist, kann oft nicht alles vom Einkommen abziehen.

Rita kornfeld



Vermögensverwaltung

Die Kosten für die Verwaltung Ihres Vermögens dürfen Sie zum Teil abziehen.

Abzugsfähig ist in der Regel eine Pauschale von 0,5 bis 3 Promille des Steuerwerts (zum Beispiel ZH: 3 Promille bis 2 Mio. Franken) oder der effektive Aufwand für:

- Die tatsächlichen Kosten der durch Dritte besorgten Vermögensverwaltung (Banken, Treuhänder, Willensvollstrecker etc.)

- Depot- und Safegebühren

- Depot- und Steuerverzeichnisse

- Spesen für die Rückforderung von Quellensteuern, Kontoführung und das Einlösen von Dividenden- und Zinscoupons


Nicht abzugsberechtigt:

- Honorare für Finanz- und Steuerberater

- Börsen- und Bankgebühren für den Kauf und Verkauf von Wertschriften (Courtage)

- Emissionsabgaben auf Aktien und Obligationen

- Kosten, welche bei der Umlagerung des Vermögens anfallen


Wohneigentum - Hypothekarzinsen

Hypozinsen können Sie zusammen mit den übrigen Schuldzinsen nur bis zur Höhe Ihrer Vermögenserträge zuzüglich 50 000 Franken geltend machen. Die Rückzahlung der Schulden, beispielsweise die obligatorische Amortisation der 2. Hypothek, dürfen Sie dagegen nicht abziehen.


Unterhaltskosten

Unterhalts- und Verwaltungskosten auf Liegenschaften sind vollumfänglich abzugsfähig. Hausbesitzer können überall - ausser in GE - zwischen einem Pauschalabzug und dem Abzug der effektiven Unterhaltskosten wählen. In der Regel lohnt sich die Pauschale eher bei neueren Liegenschaften, wogegen bei älteren Häusern die tatsächlichen Reparatur- und Unterhaltskosten oft höher ausfallen.

Grundsätzlich dürfen Sie nur abziehen, was dem Werterhalt dient. Wertvermehrende Renovationen dürfen Sie nicht abziehen.


Unternutzung

Nutzen Sie nur noch einen Teil des Hauses, zum Beispiel weil Ihre Kinder ausgeflogen sind, so dürfen Sie beim Bund und in NW, OW, SH, SZ, TG, UR, ZG sowie ZH einen anteilsmässigen Abzug auf den Eigenmietwert vornehmen. Voraussetzung ist in der Regel ein Haus oder eine Wohnung mit mindestens fünf Zimmern. Die frei gewordenen Zimmer dürfen Sie überhaupt nicht mehr nutzen, also auch nicht als Lager oder Arbeitszimmer.

01. Februar 2002


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