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Wer regelmässig zu hause arbeiten muss, weil der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, kann die Kosten für das private Arbeitszimmer vom Einkommen abziehen.
Steuern sparen kann nur, wer sich bei den vielen Steuerabzügen genau auskennt. Viele Angestellte wissen zum Beispiel nicht, dass man praktisch in jedem Kanton sowie bei der direkten Bundessteuer die effektiven Kosten für das private Arbeitszimmer vom Einkommen abziehen kann, wenn man gezwungen ist, zu Hause zu arbeiten.
Die Kosten für das Arbeitszimmer sind zwar im Bund und in fast allen Kantonen in der so genannten Pauschale für «übrige Berufskosten» inbegriffen. Diese Pauschale beinhaltet einen Teil der Berufskosten für Werkzeuge, Arbeitskleider, privates Arbeitszimmer und andere Anschaffungen, nicht aber die Fahrt- und Weiterbildungskosten sowie die Kosten für auswärtige Verpflegung.
Effektive Kosten belegen: Übersteigen aber die effektiven Ausgaben für die «übrigen Berufskosten» die Pauschale, steht es dem Lohnempfänger frei, die effektiven Kosten dieser Auslagen geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass er sie belegen kann und dass sie tatsächlich notwendig waren.
Die Pauschale für die «übrigen Berufskosten» kann aber jeder Lohnempfänger abziehen, ohne sie nachweisen zu müssen und auch wenn er keine oder weniger Auslagen hatte.
Wer aber die höheren effektiven Kosten abziehen will, kann die Pauschale für die «übrigen Berufskosten» sowohl beim Bund als auch in den meisten Kantonen nicht gleichzeitig beanspruchen. In diesem Fall sind alle «übrigen Berufskosten» einzeln auszuweisen.
Einige Kantone haben ein anderes System (u.a. BS, JU, NE). Hier kann der Steuerpflichtige die Teilpauschale für die «übrigen Berufskosten» und die effektiven Kosten für das Arbeitszimmer abziehen.
Die Steuerbehörden lassen den Abzug für die Kosten eines privaten Arbeitszimmers nur unter gewissen Bedingungen zu. Die Praxis der kantonalen Steuerbehörden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist in diesem Punkt ziemlich einheitlich. Das sind die wesentlichen Bedingungen:
- Der oder die Angestellte ist gezwungen, regelmässig einen wesentlichen Teil der beruflichen Arbeiten zu Hause zu erledigen, weil er oder sie vom Arbeitgeber nicht einen geeigneten Arbeitsplatz erhält: In Baselland, Appenzell Ausserrhoden und St. Gallen gilt die Arbeit zu Hause als wesentlich, wenn sie mindestens 40 Prozent der gesamten Arbeitszeit ausmacht, in Luzern liegt die untere Grenze bei einem Drittel (gemessen an einer Vollzeitbeschäftigung). Wer allein aus Bequemlichkeit die häusliche Arbeitsatmosphäre bevorzugt, kommt damit bei den Behörden wahrscheinlich nicht durch.
- Er oder sie braucht zu Hause ein spezifisch eingerichtetes Arbeitszimmer, das hauptsächlich und in gewissen Kantonen sogar ausschliesslich als Arbeitszimmer dient: Ein Schreibpult in einem Fernseh- oder Gästezimmer genügt den Steuerbehörden nicht.
- Die sonst noch vorhandenen Zimmer müssen den familiären Wohnbedarf decken: Zwei verbleibende Zimmer für eine vierköpfige Familie genügen nicht.
- Der Arbeitgeber zahlt für das private Arbeitszimmer keine Vergütung.
Alle Kantone verfügen für die Berechnung des Arbeitszimmer-Abzugs über eine Formel. Die gebräuchlichsten Formeln finden Sie in nebenstehender Tabelle. Welche Kantone sie anwenden, ist gekennzeichnet.
Achtung: Teilzeitarbeitnehmer können nur einen im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad stehenden Abzug für das Arbeitszimmer machen.
Rita Kornfeld
01. Oktober 2001
