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Legal agierende Abzocker und mit kriminellen Methoden vorgehende Betrüger haben eines gemeinsam: Um Kleinanleger auszunehmen, nutzen sie die Schlupflöcher der Gesetze und operieren mit Firmen, die keiner staatlichen Aufsicht unterstehen. Der Berner SP-Nationalrat Rudolf H. Strahm will deshalb, dass der Bundesrat in den Grauzonen des Geldgewerbes endlich aufräumt.
Gleiches Recht für alle, die Anlagegelder entgegennehmen, verlangt der Berner SP-Nationalrat Rudolf H. Strahm. Während Anlagefonds und Banken strengen Gesetzen unterstehen und durch die Bankenkommission (EBK) überwacht werden, können Beteiligungsgesellschaften heute immer noch schalten und walten, wie sie wollen. «Dieses Schlupfloch müssen wir schliessen», verlangt Strahm - und stösst mit seiner Forderung bei der EBK auf Gehör. K-Geld hat Strahm nach den Gründen für diese Forderung gefragt.
Sie wollen Beteiligungsgesellschaften dem Anlagefonds-Gesetz unterstellen. Weshalb?
Heute kann in der Schweiz jeder eine Beteiligungsgesellschaft gründen und vom Publikum Anlagegelder einsammeln, ohne durch den Staat kontrolliert zu werden. Clevere Geschäftemacher wie Martin Ebner nutzen die Gesetzeslücke, um Kleinanleger zu schröpfen. Ebner macht das zwar völlig legal, aber er bereichert sich auf krasse Art und Weise zulasten der Kleinanleger, die in seine «Visionen» investieren!
Das heutige Schlupfloch im Gesetz wird zudem nicht nur für legale Geschäfte benutzt, sondern auch Wirtschaftskriminelle benutzen Beteiligungsgesellschaften, um Spargelder von Kleinanlegern einzusammeln und in betrügerischer Absicht beiseite zu schaffen.
Sie werfen Martin Ebner vor, Kleinanleger zu schröpfen. Wie funktioniert das?
Martin Ebner hat seine «Visionen» als Beteiligungsgesellschaften organisiert. In den Reglementen dieser Beteiligungsgesellschaften hat er festlegen lassen, dass mit der Geschäftsführung sein eigener BZ-Trust beauftragt wird. So hat Ebner die «Visionen» de facto zu Selbstbedienungsläden gemacht.
Wie der Treuhänder Willy Huber in seinem Buch (Wie die Geldmaschine Martin Ebners funktioniert, Seewen SZ, 1999; die Red.) akribisch nachgewiesen hat, ist es Ebner gelungen, mit nur 30 bis 40 Angestellten von 1992 bis 1998 von seinen Beteiligungsgesellschaften sage und schreibe drei Milliarden Franken Geschäftsführungshonorare zu kassieren.
Zusätzlich hat sich Ebner in derselben Zeitspanne zusammen mit seinen Mit-Verwaltungsräten weitere 153 Millionen Verwaltungsratshonorare aus der Kasse dieser Beteiligungsgesellschaften in den eigenen Sack gesteckt. So werden die Kleinanleger doch über den Tisch gezogen.
Was soll das Anlagefonds-Gesetz dagegen ausrichten können?
Das Anlagefonds-Gesetz schützt den Kleinanleger. Im Gegensatz zu den Beteiligungsgesellschaften müssen die Anlagefonds nämlich volle Transparenz über die Honorare von Geschäftsführung und Depotbank schaffen. Sie müssen sämtliche Bezüge und Spesen, die dem Fondsvermögen direkt oder indirekt belastet werden, auf Heller und Pfennig ausweisen. Ausserdem dürfen die Geschäftsführungshonorare marktübliche Ansätze nicht übersteigen.
Mit Hilfe von Beteiligungsgesellschaften dagegen kann man Kleinanleger massiv prellen - ohne dass diese etwas davon merken.
Ebners «Visionen» sind an der Börse SWX kotiert und unterliegen damit bezüglich Rechnungslegung und Publikationspflichten wenigstens den Börsenreglementen. Genügt das nicht?
Nein! Wer öffentlich um Anlagegelder wirbt, sollte auch dieselben strengen Bestimmungen einhalten müssen wie die Banken und Anlagefonds. Zudem gibt es in der Grauzone am Rand der Finanzbranche dubiose Beteiligungsgesellschaften, die nicht an der Börse kotiert sind. Diese unterliegen überhaupt keiner öffentlichen Aufsicht - weder durch die Bankenkommission noch durch die Börse. Dieses Schlupfloch erleichtert auch Anlagebetrügern ihre Machenschaften.
Diese Lücke müssen wir in der Schweiz schliessen! Jeder, der Anlagegelder entgegennimmt oder vermittelt, soll kontrolliert werden! Für den gesamten Bereich der kollektiven Kapitalanlage, völlig egal, welche Rechtsform irgendein findiger Jurist dafür konstruiert, müssen dieselben strengen Spielregeln gelten. Ausnahmen darf es in Zukunft keine mehr geben.
Können schärfere Gesetze Anlagebetrug überhaupt verhindern?
Verhindern sicher nicht in jedem Fall, aber zumindest massiv erschweren. Heute kann jemand, der bereits wegen gewerbsmässigen Betruges verurteilt ist, mit einer Beteiligungsgesellschaft Anlagegelder einsammeln.
Das Anlagefonds-Gesetz dagegen verlangt, dass die geschäftsführenden Personen von Anlagefonds Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten: Sie müssen einen guten Ruf geniessen und eine angemessene Ausbildung vorweisen können. Treten Missstände auf, kann die Bankenkommission sofort einschreiten.
Welche weiteren Massnahmen soll der Staat gegen Anlagebetrüger ergreifen?
Der Staat muss die Kleinanleger unbedingt besser unterstützen, wie das auch in anderen Ländern gemacht wird.
Wir brauchen eine «schwarze Liste», die Kleinanleger vor dubiosen Firmen und Personen warnt, von denen bekannt ist, dass sie im Zusammenhang mit Fällen von Anlagebetrug stehen. Es braucht mehr Markttransparenz und schnellere Alarmsysteme, damit Kleinanleger in Zukunft besser davor geschützt sind, um ihre Ersparnisse geprellt zu werden.
Interview: Meinrad Ballmer
Privat
Was bedeutet Geld für Sie?
Ein Zahlungsmittel und Sicherheit.
Womit haben Sie Ihr erstes Geld verdient?
Als Schüler im Emmental verdiente ich Geld mit Kaninchenzucht und als Ausläufer beim «Beck». Für die Laborantenlehre bin ich von zuhause fortgezogen. Mit dem Lehrlingslohn von 115 Franken musste ich damals auskommen.
Wie legen Sie Ihr persönliches Vermögen an?
Ich besitze ein Reiheneinfamilienhaus und spare neben der 2. Säule auch in der Säule 3a und 3b.
Glossar
Anlagefonds
Anleger legen Geld zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in einem Anlagefonds zusammen. Das Geld wird von einer Fondsleitung auf Rechnung der Anleger verwaltet und nach dem Grundsatz der Risikoverteilung investiert. Der einzelne Anleger erwirbt Fondsanteile. Diese müssen vom Fonds jederzeit zum Inventarwert abzüglich Spesen zurückgenommen werden. Die Fonds unterstehen der Aufsicht der Bankenkommission und dem Anlagefonds-Gesetz. Dieses enthält Vorschriften zum Schutz des Anlegers wie zum Beispiel eine minimale Diversifikation der Anlagen. Geht die Fondsleitung Konkurs, wird das Vermögen des Anlagefonds aus der Konkursmasse ausgesondert.
Beteiligungsgesellschaften, Investmentgesellschaften
Der Anleger erwirbt Anteile an der Gesellschaft, die das investierte Geld auf eigene Rechnung verwaltet. Sie unterliegt keinen Vorschriften bezüglich Diversifikation der Anlagen und kann unbeschränkt Risiken eingehen. Bei nicht börsenkotierten Gesellschaften ist höchst unsicher, ob man für seinen Gesellschaftsanteil später einen Käufer findet und ob man zu einem fairen Preis verkaufen kann. Die Erfahrung zeigt, dass aber auch börsenkotierte Beteiligungsgesellschaften manchmal weit unter dem inneren Wert gehandelt werden. Geht eine Beteiligungsgesellschaft Konkurs, kommen die getätigten Anlagen in die Konkursmasse. Der Anleger hat als Inhaber von Gesellschaftsanteilen die schlechtesten Karten.
01. Dezember 2001
