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Artikel | K-Tipp 20/2001

Bestimmungen an der Berufsschule - Busse fürs Schwänzen?

Ich bin Lehrling und besuche die Berufsschule. Weil ich den Unterricht mehrmals unentschuldigt geschwänzt habe, hat man mir nun eine Busse aufgebrummt. Ist das zulässig?

Ja. Grundlage dafür ist das «Bundesgesetz über die Berufsbildung». Es besagt, dass ein Lehrling eine Busse zahlen muss, wenn er unentschuldigt die Schule schwänzt oder «den Unterricht wiederholt vorsätzlich stört». In der Regel haben die Kantone in einem eigenen kantonalen Gesetz festgelegt, wie bei solchen Bussen zu verfahren ist; meist braucht es dazu erst eine schriftliche Verwarnung.

Das heisst aber nicht, dass Schuldirektoren eigenmächtig Bussen verteilen dürfen. Im Kanton Bern zum Beispiel müssen die Berufsschulen Schulschwänzer dem Amt für Berufsbildung melden. Dieses reicht dann Strafanzeige bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden ein. Säumige Lehrlinge müssen dort mit einer Busse von 300 Franken rechnen (plus 100 Franken für Gebühren).

Im Kanton Zürich beträgt das Strafmass im Normalfall 50 Franken (zuzüglich Gebühren). Die Bussen werden hier vom Statthalteramt ausgesprochen.

Dies gilt wie gesagt für die obligatorische Berufsschule.

An den Volksschulen (1. bis 9. Klasse) sind Bussen fürs Schwänzen ebenfalls zulässig. Hier werden aber die Eltern gebüsst.

In den Kantonen Bern und Zürich müssen Eltern in schwer wiegenden Fällen bis 3000 Franken zahlen, im Kanton Neuenburg droht gar Gefängnis.

(ge)

28. November 2001


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