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Bietet Ihnen Ihr zukünftiger Arbeitgeber einen Stundenlohn? Will er Sie am Gewinn beteiligen? K-Spezial sagt Ihnen, welche Vor- und Nachteile die verschiedenen Lohnverträge bieten.
Zum Zeitlohn gehören der Monats-, der Stunden- sowie der Tageslohn.
Wer regelmässig stunden- oder tageweise in einer Firma arbeitet, sollte möglichst auf dem Monatslohn beharren. Bei diesem sind zum Beispiel Ferien oder Kurzabsenzen klar geregelt. Die wichtigsten Unterschiede zwischen Monats- und Stunden- bzw. Tageslohn sind:
- Lohnzahlung für Feiertage: Beim Monatslohn muss der Arbeitgeber Vollzeitangestellten alle Feiertage bezahlen.
Anders beim Stunden- oder Tageslohn: Die Feiertage sind für diese Angestellten «verlorene» Tage, da es nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit Lohn gibt.
- Kurzabsenzen: Arbeitnehmer mit Monatslohn erhalten trotz Kurzabsenzen wie Arztbesuche oder Zügeln den vollen Lohn.
Tages- oder Stundenlohnempfänger dagegen bekommen dafür grundsätzlich keinen Lohn.
- Lohnfortzahlung: Im Falle von Krankheit, Unfall und Schwangerschaft sind alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - ob im Stunden-, Tages- oder Monatslohn - gleichgestellt. Sie haben Anrecht auf die Lohnfortzahlung für eine beschränkte Dauer.
Erfolgsbeteiligungen: Darauf müssen Sie achten
Beim Stunden-, Tages- und Monatslohn erhält man den Verdienst nach Zeiteinheiten - ohne Rücksicht auf das Arbeitsergebnis. Viele Firmen bezahlen aber ihre Mitarbeiter nach Leistung oder Erfolg. Die wichtigsten Lohnformen sind:
- Provision: Dabei erhält der Arbeitnehmer einen Anteil eines von ihm selber vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts.
Wenn dagegen die Beteiligung auf dem Gesamterfolg des Unternehmens basiert, spricht man vom Anteil am Geschäftsergebnis. Man unterscheidet zwischen:
- Beteiligung am Gewinn: Zum Beispiel gibt es Tantiemen für Kadermitarbeiter oder Mitarbeiteraktien für die Belegschaft.
- Beteiligung am Umsatz: etwa für Filialleiter.
- Prämien: Eine Belohnung für Arbeitnehmer - beispielsweise für die Qualität ihrer Arbeit oder für geleistete Einsparungen beim Budget.
Bei allen Formen sollten Sie diese sechs Punkte beachten:
- Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen angemessenen Grundlohn, der vom Erfolg unabhängig ist. Die Erfolgsvergütung darf nur eine zusätzliche Lohnkomponente sein (Ausnahme: Handelsreisende). Sonst könnten Arbeitgeber den Verlust oder das gesamte Betriebsrisiko auf die Arbeitnehmer überwälzen.
- Wer sich auf eine Erfolgsvergütung einlässt, sollte die Kriterien für die Bemessung seines Lohnes genau kennen (Netto- oder Bruttogewinn; Gewinn vor oder nach Steuern oder Abschreibungen).
- Arbeitnehmer, die auf eine gewisse Lohnhöhe angewiesen sind und keinen Einfluss auf das Geschäftsergebnis haben, sollten auf einem reinen Zeitlohn beharren.
- Achtung: Die Beteiligung am Verlust gehört in keinen Vertrag!
- Arbeitnehmer mit Gewinnbeteiligung dürfen die Erfolgsrechnung einsehen; solche mit erfolgsabhängiger Provision die Abrechnungen. Sie dürfen die Geschäftsunterlagen einsehen, Auskünfte oder den Beizug eines Sachverständigen verlangen.
- Auf allen Beteiligungsformen muss man die vollen Sozialversicherungsabzüge entrichten.
Rita Kornfeld
01. September 2001
