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Linksvortritt schon beim Einmünden in den Kreisel
Bereits bei der Einfahrt in einen Kreisel gilt Linksvortritt. Dies stellte das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Grundsatzentscheid klar. Der Sachverhalt: Zwei Spuren führten auf einen einspurigen Kreisel zu. Rechts fuhr ein Bus - links eine Lenkerin mit ihrem Personenwagen. Beim Einmünden in den Kreisel überholte der Bus den PW. Die Automobilistin, die ebenfalls einbog, übersah den Bus und kollidierte mit ihm.
Der Busfahrer machte Rechtsvortritt geltend. Das Bundesgericht gab jedoch der Autofahrerin Recht. Es entschied, dass bereits beim Einmünden in den Kreisel Linksvortritt gelte. Dies aus Sicherheitsgründen. Wer nämlich in einen Kreisel fahre, müsse sich bereits auf den Linksvortritt des Kreiselverkehrs konzentrieren. Es könne deshalb nicht verlangt werden, dass er gleichzeitig auch den Autos rechts von ihm den Vortritt gewähre.
Bundesgerichtsurteil 6S. 633/2000 vom 9. August 2001
Mithilfe im Betrieb des Freunds muss bezahlt werden
Wenn die Mitarbeit im Betrieb des Konkubinatspartners über den Rahmen der üblichen Beistandspflicht hinausgeht, ist von einem entgeltlichen Arbeitsverhältnis auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn unter den Partnern nie über die Bezahlung eines Lohns gesprochen wurde. So das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Zürich. Von einem Lohnverzicht hätte laut diesem Entscheid höchstens dann ausgegangen werden dürfen, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart worden wäre.
Das Arbeitsgericht gab damit einer Frau Recht, die im Betrieb ihres Freunds ausgeholfen hatte. Nachdem sich das Paar getrennt hatte, verlangte die Klägerin für ihre Mitarbeit rückwirkend einen angemessenen Lohn. Ihr Ex-Freund vertrat dagegen die Ansicht, die Mithilfe sei freiwillig erfolgt und deshalb sei kein Lohn geschuldet.
Arbeitsgericht Zürich AN980490, Urteil vom 1. September 1999
WIR-Checks rechtlich nicht mit Geld gleichzusetzen
In einem Strafverfahren hatte das Obergericht des Kantons Luzern die Frage zu beurteilen, ob WIR-Checks mit Geld gleichzusetzen sind. Es entschied, dass der WIR-Check selbst keine Vermögensvorteile enthalte und daher auch kein Wertpapier sei, womit sich der Angeklagte hätte bereichern können. Ein WIR-Check enthalte lediglich eine Aufforderung an die WIR-Genossenschaft, eine geforderte Umbuchung vorzunehmen.
Kanton Luzern, Obergericht II. K., Urteil vom 26. September 2000
24. Oktober 2001
