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Artikel | K-Tipp 1/2001

Neue Gerichtsurteile - Nr.1 17.01.2001

Was gilt noch als Arbeitsweg? - Versichert trotz Verzögerung

Ein Teilzeitler wählte für den Weg zur Arbeit mit seinem Motorrad nicht den direkten, kürzesten Weg über die Autobahn, sondern die längere Strecke durch die Stadt. Dort wollte er noch seine Mutter besuchen.

Der tödliche Unfall, den er dabei erlitt, gilt aber trotzdem als «Unfall auf dem Arbeitsweg». Das Bundesgericht hat entschieden, dass 1. ein Töfffahrer auf die Landstrasse ausweichen darf und dass 2. eine einstündige Verzögerung auf dem Arbeitsweg - etwa für Einkäufe oder Kommissionen - gerade noch drin liegt. Man dürfe hier nicht «engherzig» auslegen.

Dieser Entscheid ist wichtig für Teilzeitler, die weniger als acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind. Diese Teilzeitler sind nämlich gegen Unfälle in der Freizeit nicht versichert, wohl aber für Unfälle auf dem Arbeitsweg.

Im gleichen Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Versicherungen bei Unfällen auf dem Arbeitsweg ihre Leistungen wegen Grobfahrlässigkeit kürzen dürfen - unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Bei Unfällen am Arbeitsplatz hingegen sind Kürzungen wegen grobfahrlässigen Handelns nicht gestattet.

(em)

(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil U 39/99 vom 23. 11. 2000)


Betreibung erhalten - Rechtsvorschlag auch per Fax

Wer eine Betreibung erhält, kann Rechtsvorschlag erheben (Unterschrift ins entsprechende Feld setzen) und damit das Betreibungsverfahren zumindest vorübergehend stoppen. Grundsätzlich ist das auch per Telefon möglich; das Betreibungsamt muss einen telefonischen Rechtsvorschlag akzeptieren, falls die Identität des Anrufers klar ist.

Daraus abgeleitet ist es auch möglich, einen Rechtsvorschlag per Fax zu schicken, sagt das Bundesgericht. Hat das Amt aber Zweifel an der Identität des Fax-Absenders, muss es den Betriebenen sofort informieren; sonst gilt der Rechtsvorschlag als angenommen.

(upi)

(Bundesgericht, Urteil 7B.236/2000 vom 15. 11. 2000)


Taggeld-deckung verschlampt - Arbeitgeber muss zahlen

In einem Arbeitsvertrag stand: «Bei Krankheit ist ab Krankheitsbeginn der Lohn für 720 Tage versichert, sofern innert drei Tagen seit Krankheitsbeginn ein Arztzeugnis eingereicht wird.»

Der Arbeitgeber zog zwar dem Angestellten die Beträge für diese Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung vom Lohn ab, leitete sie aber nicht weiter, worauf die Versicherung den Vertrag kündigte.

Als der Angestellte erkrankte, musste der Arbeitgeber einspringen: Das Bundesgericht hat ihn verpflichtet, für den erkrankten Angestellten so viel zu zahlen, wie die Kollektiv-Versicherung gezahlt hätte.

Dass das verlangte Arztzeugnis zu spät beim Arbeitgeber eintraf, sei hier unerheblich, sagt das Bundesgericht.

(upi)

(Bundesgericht, Urteil 4C.230/2000 vom 10. 11. 2000)

17. Januar 2001


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