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Artikel | K-Tipp 5/2001

Neue Gerichtsurteile - Nr.5 14.03.2001

Nicht zur Arbeit erschienen - «Fristlose» war nicht erlaubt

Eine Operationsschwester blieb ohne Vorankündigung der Arbeit fern; nach fünf Tagen erhielt sie vom Spital die fristlose Kündigung.

Diese fristlose Kündigung war nicht gerechtfertigt, sagt das Bundesgericht. Schwänzen Angestellte einzelne Tage die Arbeit, so darf sie der Betrieb nur dann fristlos entlassen, wenn sie deswegen auch schon verwarnt wurden. Die Krankenschwester hatte aber vorher noch nie unentschuldigt gefehlt. Das Spital hätte sie also zuerst verwarnen müssen.

Das Spital hatte zudem Hinweise darauf, dass die Frau psychische Probleme hatte. Auch aus diesem Grund war die fristlose Entlassung nicht gerechtfertigt; das Spital hätte die Frau zuerst auffordern müssen, entweder sofort zur Arbeit zu erscheinen oder ein Arztzeugnis vorzulegen.

Fazit: Die Frau erhält den Lohn für die Zeit der Kündigungsfrist und allenfalls noch eine Entschädigung, die das Spital als Strafe für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung zahlen muss.

(upi)

(Bundesgericht, Urteil 4C.244/2000 vom 30. 11. 2000)


Fürsorge-gelder erschlichen - Frau als Betrügerin verurteilt

Eine Frau erhielt von der Fürsorgebehörde eine monatliche Unterstützung von 1566 Franken - mit der Aufforderung, Arbeit zu suchen und wichtige Änderungen in ihren finanziellen Verhältnissen zu melden. Als sie eine Teilzeitstelle fand, meldete sie dies neun Monate zu spät, bezog also in dieser Zeit die Fürsorgegelder zu Unrecht. Dafür verurteilte sie das St. Galler Kantonsgericht zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen. Das Bundesgericht hat die Strafe bestätigt. Die Frau habe «arglistig» gehandelt, indem sie ihre Einkünfte bewusst verschwieg.

(upi)

(Bundesgericht, Urteil 1P.526/2000 vom 16. 11. 2000)


Velofahrerin Getötet - Lastwagenfahrer unschuldig

Ein Tanklastwagen musste an einer Kreuzung beim Stoppsignal warten. In dieser Zeit fuhr eine Velofahrerin von hinten rechts am Lastwagen vorbei bis zum Bereich der Führerkabine, wo sie ebenfalls wartete. Wegen des toten Winkels seines Rückspiegels konnte der Fahrer die Velofahrerin nicht sehen; er hatte aber den Blinker eingeschaltet.

Als die Kreuzung frei war, bog der Lastwagen rechts ab und überfuhr dabei die Velofahrerin, welche die Kreuzung in gerader Richtung überqueren wollte; sie starb an den Verletzungen.

Das Bundesgericht hat den Chauffeur vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen; er habe die ihm zumutbaren Vorsichtsmassnahmen getroffen. Der Chauffeur habe sich auf den Querverkehr konzentrieren müssen, dann sei noch ein Fussgänger auf dem Zebrastreifen aufgetaucht.

Fazit des Bundesgerichts: Die Sorgfaltsanforderungen dürfen bei normalen Fahrmanövern nicht so hoch geschraubt werden, dass sie im Einzelfall nicht mehr zu erfüllen sind.

(upi)

(Bundesgericht, Urteil 6S.646/2000 vom 30. 11. 2000)

14. März 2001


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Neue Gerichtsurteile - Nr.5 14.03.2001
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