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Artikel | K-Tipp 12/2001

Neue Gerichtsurteile - Nr.12 20.06.2001

Mann wollte früheren Namen - Namensänderung muss warten

Ein Mann hatte 1995 bei der Heirat den Nachnamen der Frau angenommen. Der Walliser Staatsrat hatte, wie dies im Gesetz vorgesehen ist, achtenswerte Gründe für diesen Namenswechsel bejaht und dem Gesuch der Eheleute zugestimmt.

Als sich das Paar im März 1999 trennte, erlaubte die Walliser Regierung dem Mann, wieder seinen ehemaligen Namen zu tragen.

Falsch, sagt das Bundesgericht. Erstens sei die Frau dazu nicht angehört worden, man habe also ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Frau hätte somit ins Verfahren miteinbezogen werden müssen.

Zweitens sei eine solche Namensänderung erst möglich, wenn das Paar geschieden sei; im konkreten Fall lebte das Paar aber «nur» getrennt. Der Mann muss also die Scheidung abwarten und kann danach innert Jahresfrist seinen Wunsch beim Zivilstandsbeamten anmelden.

(upi)

(Bundesgericht, Urteil 5P.446/2000 vom 3. 4. 2001)


Heiratsschwindler am Werk - Sofortige Scheidung möglich

Wer sich gegen den Willen des Partners scheiden lassen will, kann dies laut neuem Scheidungsrecht nur in zwei Fällen tun: nach einer mindestens vierjährigen Trennungszeit oder wenn die Ehe «aus schwer wiegenden Gründen» unzumutbar geworden ist.

Ein solcher schwer wiegender Grund liegt gemäss Bundesgericht vor, wenn eine Frau auf einen Heiratsschwindler hereingefallen ist. Im konkreten Fall hatte der Ausländer der Frau die Liebe nur vorgetäuscht, um mit der Hochzeit eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen. Fazit: Die vom zuständigen Gerichtspräsidenten nach nur vier Monaten Ehe ausgesprochene Scheidung ist gültig.

(upi)

(Bundesgericht, Urteil 5C.63/2001 vom 26. 4. 2001)


Sozialhilfe/Freizügigkeitsgeld - Keine Pflicht zum Vorbezug

Eine 59-jährige arbeitslose Frau bezog von der Stadt Zürich Sozialhilfe. Dann stellte sich heraus, dass die Frau noch 150 000 Franken Pensionskassengelder auf ihrem Freizügigkeitskonto hatte. Dieses Geld war vom früheren Arbeitgeber nach der Kündigung auf das Freizügigkeitskonto überwiesen worden.

Deshalb stellte die Stadt Zürich die Bedingungen, die Frau müsse zuerst das Pensionskassen-Guthaben vorbeziehen; erst dann gebe es wieder Sozialhilfe.

Ohne Prüfung der näheren Umstände ist eine solche pauschale Forderung unzulässig, sagt nun das Zürcher Verwaltungsgericht. Denn die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) sehen vor, dass Sozialhilfeempfänger nur ausnahmsweise Freizügigkeitsgelder vorbeziehen müssen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Person schwer krank ist und das Pensionierungsalter mutmasslich nicht erreicht.

(em)

(Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Urteil VB.2000.00411 vom 12. 4. 2001)

20. Juni 2001


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