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Artikel | K-Tipp 8/2001

Arbeitsrecht - Gilt der Weg zum Kurs als Arbeitszeit?

Mein Arbeitgeber verlangt von mir, dass ich einen internen, zweiwöchigen Weiterbildungskurs absolviere. Der Kurs findet in einer anderen Niederlassung unserer Firma statt, die im Nachbarkanton liegt. Dies bedeutet in meinem Fall, dass sich mein Arbeitsweg während dieser Weiterbildung verdoppelt. Muss mich der Arbeitgeber dafür entschädigen?

Ja. Der bisherige Arbeitsort ist ein Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages. Sie selber müssen also nur für den Weg bis zu Ihrem bisherigen Arbeitsort aufkommen.

Ihr Arbeitgeber kann zwar verlangen, dass Sie einen auswärtigen Kurs besuchen oder dass Sie vorübergehend an einem anderen Ort arbeiten. Den zeitlichen Mehraufwand für den längeren Arbeitsweg muss Ihnen der Betrieb aber als Arbeitszeit gutschreiben. Auch die zusätzlichen Fahrkosten muss die Firma übernehmen.

Anders sieht es aus, wenn Ihr Arbeitsplatz definitiv an einen anderen Ort verlegt werden soll. Der Betrieb kann Sie nicht ohne weiteres zwingen, von einem Tag auf den anderen definitiv woanders zu arbeiten. Faktisch wird es aber so sein, dass Ihnen der Chef den neuen Ort als Vertragsänderung vorschlägt - unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

Wenn Sie einer solchen Vertragsänderung zustimmen, müssen Sie den zeitlichen und finanziellen Mehraufwand dafür selber tragen. Wenn Sie nicht zustimmen, so kann Ihnen der Arbeitgeber kündigen.

(ge)

25. April 2001


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