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Artikel | saldo 8/2001

Sozialversicherung - Keine Selbstständigkeit ohne Segen der AHV

Die AHV-Ausgleichskasse verweigert einem ehemaligen Arbeitslosen die Anerkennung der Selbstst?ndigkeit und gef?hrdet so sein erfolgreiches Gesch?ft.

Der 59-j?hrige Martin Reber (Name ge?ndert) verlor vor einem Jahr die Arbeitsstelle. Doch er wollte nicht stempeln, machte aus der Not eine Tugend und gr?ndete eine Werbeagentur. Um mit seinen Kunden nicht in ein Arbeitsverh?ltnis treten zu m?ssen, wollte er sich bei der Ausgleichskasse als Selbstst?ndigerwerbender registrieren lassen. Die Voraussetzungen schienen erf?llt: Reber mietete ein B?ro, trug das Gesch?ftsrisiko, hatte einen gewissen Kundenstamm und etliche Auftr?ge. Und verdiente zudem so gut, dass er f?r den Aufbau seines Gesch?fts nicht einmal auf die Auszahlung des Pensionskassenguthabens angewiesen war.

Doch statt sich am Erfolg Rebers zu freuen, machte ihm die AHV-Ausgleichskasse einen Strich durch die Rechnung: Es handle sich hier nicht um echte Selbstst?ndigkeit – das Projekt deute eher auf einen Arbeitsvertrag hin. Ausserdem sei das B?ro zu klein, Reber habe kaum Geld investiert und besch?ftige kein Personal.


Auftraggeber wechseln zur Konkurrenz

Der negative Bescheid war nicht nur f?r Reber nachteilig, sondern auch f?r seine Vertragspartner. Denn diese werden nun als Arbeitgeber in die Pflicht genommen. Das heisst, sie m?ssen f?r Reber neben dem bereits bezahlten Honorar r?ckwirkend unerwartet noch Sozialversicherungsbeitr?ge abliefern.

Dass die Auftraggeber davon nicht begeistert sind und die Gefahr besteht, dass sie zur Konkurrenz abwandern, liegt auf der Hand. Rebers Zukunft s?he d?ster aus, h?tte er nicht selbst einen Ausweg gefunden: Er entschloss sich, mit seinen Ersparnissen f?r 20 000 Franken eine GmbH zu gr?nden. Jetzt ist er zwar auch wieder Angestellter – aber wenigstens in der eigenen Firma. Und seine Auftraggeber m?ssen keine Angst vor nachtr?glichen Sozialversicherungsbeitr?gen haben.

Zugegeben: F?r die AHV ist es nicht immer einfach, Gesuche zum ?bertritt in die Selbstst?ndigkeit richtig zu beurteilen. Besonders wenn die Voraussetzungen f?r eine selbstst?ndige T?tigkeit nicht eindeutig erf?llt sind und die soziale Sicherheit auf dem Spiel steht. Letztlich ist einem Jungunternehmer nicht gedient, wenn er sich in ein fragw?rdiges Projekt st?rzt und dabei Hab und Gut verliert. Da ein gescheiterter Selbstst?ndigerwerbender keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, bleibt im schlimmsten Fall nur die Sozialhilfe der Gemeinde.

Und: Missbr?uche sind nicht selten. Etwa wenn Gesuchsteller Selbstst?ndigkeit nur vort?uschen, um ans Pensionskassengeld zu kommen. Oder wenn Betriebsinhaber scheinbare «Selbstst?ndige» besch?ftigen, um sich damit vor den Arbeitgeberpflichten zu dr?cken. Solchen Tricks schiebt die Ausgleichskasse zu Recht einen Riegel.

Nur – bei Martin Reber lag nichts dergleichen vor. Die Ablehnung seines Gesuchs ist deshalb schwer zu verstehen.

Hans Ruedi Schmid



Selbstst?ndig oder angestellt: Die Vor- und Nachteile

Selbstst?ndigkeit:

- Voraussetzung: Unabh?ngiges Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Investition erheblicher finanzieller Mittel. ?bernahme des vollen Gesch?ftsrisikos. In der Regel Besch?ftigung von Personal. Eigene Gesch?ftsr?ume. Selbstst?ndige Beschaffung von Auftr?gen. Akquisition eines Kundenstammes.

- Konsequenz: Geringer sozialer Schutz. Anspruch auf Auszahlung des Pensionskassenguthabens. Alleinige Bezahlung der AHV-Beitr?ge (9,5 Prozent bei einem Einkommen von ?ber 48 300 Franken). Unf?lle sind nicht obligatorisch versichert. Der Anschluss an eine Pensionskasse ist freiwillig und muss allein finanziert werden. Keine Taggelder bei Erwerbsunf?higkeit (kann versichert werden). Keine bezahlten Ferien. Selbstst?ndige haben bei Erwerbslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.


Anstellungsverh?ltnis:

- Voraussetzung: Unterstellung unter einen Vorgesetzten. Nur ein Vertragspartner. Zeitlohn (Monats-, Tages-, Stundenlohn). Vorgeschriebene Arbeitszeit und Pr?senzpflicht. Konkurrenzverbot w?hrend des Vertragsverh?ltnisses.

- Konsequenz: Guter sozialer Schutz unter anderem zu Lasten des Arbeitgebers (Unfallversicherung, Lohn bei Krankheit, bezahlte Ferien, K?ndigungsfrist). Rund die H?lfte der Sozialversicherungsbeitr?ge zahlt der Arbeitgeber. Bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Taggelder.

25. April 2001


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