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Ob Wohngemeinschaft oder Konkubinat - das Mietrecht enthält keine Regeln zum gemeinschaftlichen Wohnen. Ein Vertrag hilft, Überraschungen zu vermeiden.
Meret Frei wohnt in einer 3-Zimmer-Wohnung. Sie ist mit Fabian Gross (beide Namen geändert) befreundet. Die beiden wollen zusammenziehen. "Brauche ich dazu die Einwilligung meines Vermieters? Was passiert, wenn unsere Beziehung doch nicht funktioniert? Kann ich in jedem Fall in meiner Wohnung bleiben?" Mit diesen Fragen wendet sie sich an die saldo-Rechtsberatung.
Die Antwort auf diese an sich einfachen Fragen ist relativ kompliziert. Immerhin: Das junge Paar hat mehrere Möglichkeiten, das Zusammenleben zu regeln. Weil das Gesetz keine direkt auf Wohngemeinschaften anwendbare Bestimmungen enthält, ist eine schriftliche Vereinbarung unter den Wohnpartnern von grossem Vorteil.
Am einfachsten ist der Einzug von Fabian Gross ohne Änderung des Mietvertrages. Als Lebenspartner kann er bei seiner Freundin ohne Einwilligung des Vermieters einziehen. Der Vermieter muss über die veränderte Situation lediglich informiert werden.
Gegenüber dem Vermieter bleibt Meret Frei die einzige verantwortliche Mieterin; für die rechtliche Beziehung zwischen den beiden Konkubinatspartnern sind die Regeln über die so genannte "einfache Gesellschaft" anwendbar. Diese nützen jedoch bei praktischen Problemen herzlich wenig. So ist für den Fall, dass sich das Paar nicht über die finanziellen Folgen einer Trennung einigen kann, die Auflösung der einfachen Gesellschaft durch den Richter vorgesehen.
Einen solchen Umweg kann man mit gemeinsam erarbeiteten Verträgen vermeiden. Einerseits müssen die Partner klar definieren, welchen finanziellen Anteil sie leisten. Andererseits sollte geregelt sein, was bei einer Trennung gelten soll.
Denkbar wäre auch der Abschluss eines Untermietvertrages zwischen den beiden Wohnpartnern. Dafür benötigt Meret Frei die Einwilligung des Vermieters (eine Ablehnung müsste jedoch sehr gut begründet sein).
Die Untermiete bietet den Vorteil, dass der Untermieter gegenüber dem Hauptmieter durch die mietrechtlichen Bestimmungen im Obligationenrecht relativ gut geschützt ist. Ein Untermietvertrag sollte schriftlich abgefasst sein. Als Muster dazu kann der Hauptmietvertrag dienen.
Möchten beide Partner gegenüber dem Vermieter gleichberechtigt sein, muss dieser bereit sein, einen neuen Vertrag mit beiden Mietern abzuschliessen.
Die rechtliche Konsequenz eines solchen Vertrages:
Meret und Fabian haften solidarisch für den ganzen Mietzins. Das heisst: Sind die Mieter mit Zahlungen im Verzug, kann der Vermieter wählen, wen von beiden er für die gesamten Ausstände betreiben will. Die unter den Bewohnern getroffene Vereinbarung, dass beide sich je zur Hälfte an den Kosten beteiligen, braucht den Vermieter nicht zu interessieren.
Die Mieter andererseits können ihre Rechte wie Mietzinsanfechtung oder Kündigung nur gemeinsam ausüben. Darum gilt auch beim gemeinsamen Mietvertrag: Eine frühzeitige Regelung unter den Wohnpartnern kann viele Probleme vermeiden helfen.
Joëlle Kupfer-Matey
Konkubinat / Muster-Wohnvereinbarung
Für das gemeinsame Wohnen schliessen wir die folgende Vereinbarung:
° 1. Wir übernehmen je die Hälfte des Mietzinses, der Nebenkosten und der Mietzinskaution.
° 2. Ein von beiden unterzeichnetes Inventar gibt Auskunft über das Eigentum an den Wohnungsgegenständen. Neue Anschaffungen, die im Inventar nicht enthalten sind, gehören demjenigen, der sie bezahlt hat.
° 3. Zieht jemand von uns aus, so haftet er für den Mietzins bis zum nächsten vertraglichen Kündigungstermin. (Mögliche Variante zu Punkt 3: Zieht eine Partei aus, haftet sie ab Mitteilung längstens drei Monate lang für ihren Mietzinsanteil.)
° 4. Können wir uns bei Aufhebung des Konkubinats nicht einigen, wer die Wohnung behält, so übernimmt X die Wohnung.
° 5. Wenn beide das Mietverhältnis nicht mehr fortsetzen wollen, müssen beide die Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter unterschreiben. Handelt es sich um eine ausserterminliche Kündigung, bemühen sich beide um Ersatzmieter und tragen zusammen die Kosten der Suchbemühungen.
° 6. Zieht eine Partei aus, wird über ihre Zahlungsverpflichtungen (Schäden in der Wohnung, Nebenkosten) möglichst bald definitiv abgerechnet.
31. Januar 2001
