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Als Arbeitsweg gilt die kürzeste und schnellste Verbindung vom Wohn- zum Arbeitsort (und umgekehrt). Laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts darf diese Definition nicht zu eng ausgelegt werden. Von einem Arbeitsweg sei auch dann noch auszugehen, wenn es zu Verzögerungen bis zu einer Stunde komme. Als Begründung wird eine modernere Lebensart angeführt: Diese erlaube die Erledigung von Einkäufen auf dem Arbeitsweg.
Im konkreten Fall ging es um einen verunfallten Motorradfahrer, der auf dem Arbeitsweg noch jemanden besuchte. Laut Urteil muss jetzt die Betriebsunfallversicherung zahlen.
Bundesgerichtsurteil U39/99 vom 23. Oktober 2000
06. Dezember 2000
