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Überschuldete können sich durch einen Privatkonkurs aus dem Teufelskreis von Betreibungen und Lohnpfändungen befreien. Der Schuldenberg ist aber nur aufgeschoben, nicht aufgehoben.
Der Zürcher Programmierer Rudolf Baumann (Name geändert) steckt in einer schweren finanziellen Krise: Sein Versuch, sich nach langer Arbeitslosigkeit selbstständig zu machen, scheiterte. Er hat zwar inzwischen wieder Arbeit gefunden, doch seine Gläubiger lassen ihn nicht zur Ruhe kommen. Betreibung folgt auf Betreibung. Ein Teil seines Lohns wird schon lange gepfändet, der Schuldenberg ist trotzdem auf nahezu 100 000 Franken angewachsen. Die Situation erscheint hoffnungslos.
Sie ist es aber nicht: Wer von Schulden erdrückt wird, kann sich durch eine so genannte Insolvenzerklärung (Privatkonkurs) Luft verschaffen. Nach Abschluss des Konkurses darf er dann für alte Schulden erst wieder zur Kasse gebeten werden, wenn seine finanzielle Situation sich verbessert hat und er zu neuem Vermögen gekommen ist. Er ist zwar nicht vor Betreibungen geschützt, kann dagegen jedoch Rechtsvorschlag erheben. Wichtig: Der Rechtsvorschlag muss begründet werden ("kein neues Vermögen"), sonst verliert ein Schuldner den Schutz, den ihm der Privatkonkurs bietet.
Privatkonkurs nur gegen Vorschuss
Eröffnet wird ein Privatkonkurs durch den Konkursrichter. Dieser prüft die Insolvenzerklärung des Gesuchstellers - aber erst nach Bezahlung des Kostenvorschusses (je nach Kanton zwischen 1800 und 5000 Franken). Anschliessend prüft das Konkursgericht summarisch, ob ein Schuldner auf andere Weise als durch Konkurs seine drückenden finanziellen Lasten abtragen könnte. Ist dies nicht der Fall, wird der Konkurs eröffnet. Es sei denn, die Insolvenzerklärung wäre in den Augen des Gerichts rechtsmissbräuchlich. Das kann dann der Fall sein, wenn es dem Schuldner nicht um einen wirtschaftlichen Neuanfang geht, sondern nur darum, seine Gläubiger zu benachteiligen.
Abklärungen bei zuständigen Gerichten ergaben: Ablehnungen von Konkursbegehren sind selten. Immerhin: Seit 1997 ist die Zahl der Privatkonkurse in der Schweiz um rund 25 Prozent zurückgegangen. Im vergangenen Jahr wurden noch 4294 eröffnet - praktisch gleich viele wie Unternehmenskonkurse.
Kostenvorschuss aus der Erbschaft der Frau bezahlt
Glücklicherweise kann der hoch verschuldete Rudolf Baumann für den gerichtlichen Kostenvorschuss auf die Hilfe seiner Frau zählen. Sie hat kürzlich etwas Geld geerbt. Er selbst verdient zu wenig, um seinen vielen Gläubigern akzeptable Zahlungsvorschläge machen zu können. Auch hat sich gezeigt, dass mehrere Gläubiger auf seine Sanierungsvorschläge nicht eingegangen sind. Deshalb wird der Konkursrichter sein Konkursbegehren wohl gutheissen.
Joëlle Kupfer-Matey
Die Vor- und Nachteile des Privatkonkurses
Ein Privatkonkurs hat nicht nur Vorteile. Wer sich den Schritt zur Insolvenzerklärung überlegt, sollte auch die unangenehmen Seiten berücksichtigen. saldo nennt die Argumente pro und kontra.
Vorteile:
° Laufende Betreibungen und Lohnpfändungen werden gestoppt.
° Ab Konkurseröffnung sind keine neuen Zinsen mehr geschuldet. Der Schuldenberg wird somit nicht mehr grösser.
° Der Schuldner kann sich wirtschaftlich erholen. Wird er nach dem Konkurs für alte Schulden betrieben, kann er Rechtsvorschlag erheben mit der Begründung, nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein.
Nachteile:
° Die Schulden werden durch den Konkurs nicht getilgt, sondern bleiben bestehen. Der Gläubiger erhält einen Verlustschein.
° Dieser Verlustschein bleibt bis zur Bezahlung der Schuld oder bis zur Verjährung nach 20 Jahren beim Konkursamt registriert.
° Vermieter dürfen als Sicherheit für künftige Mietzinse eine Kaution verlangen.
° Ein Privatkonkurs kann das berufliche Fortkommen beeinträchtigen.
° Ausländischen Staatsangehörigen drohen negative Entscheide betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung oder Familiennachzug. Zudem: Die Aussichten auf Einbürgerung verschlechtern sich.
22. November 2000
