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Ein Betreibungsamt darf Drittpersonen keine Auskunft über Betreibungen geben, nachdem diese vom Gläubiger zurückgezogen wurden. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Betreibung vor oder nach der Bezahlung der Schuld annulliert wird. Mit diesem Entscheid korrigierte das Bundesgericht ein Urteil des Aargauer Obergerichts. Die Oberrichter waren der Ansicht, dass eine Betreibung durch die Begleichung der Schuld abgeschlossen werde und deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zurückgezogen werden könne.
Bundesgerichtsurteil 7B.183/2000 vom 2. Oktober 2000
08. November 2000
