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Hits, Schnäppchen, Sonderangebote und Aktionen: Eigentlich gibt es den "amtlichen Ausverkauf" seit 1996 nicht mehr. Verlierer sind die Kantone: Ihnen brachten die Bewilligungsgebühren für sämtliche Sonder- und Ausverkäufe jährlich gegen zehn Millionen Franken ein. Gewinner sind die Kunden: Heute kann jedes Geschäft seine Waren so oft und so lange es will als Preisknüller anbieten und die Kunden mit Aktionswochen an Regale und Wühltische locken. Wer geschickt ist und laufend Angebote und Preise vergleicht, kann auf der Schnäppchenjagd locker einige Franken sparen.
Doch aufgepasst: Wer sich etwas im Ausverkauf ersteht, hat laut Kassenzettel oft kein Recht auf Umtausch. Das heisst nun aber nicht, dass die Käuferinnen und Käufer die mangelhafte Ware auf jeden Fall akzeptieren müssen.
Löst sich der zum Hitpreis gekaufte Pullover nach der ersten Wäsche in seine Bestandteile auf, handelt es sich um einen Mangel. Für diesen muss der Verkäufer einstehen - Ausverkauf hin oder her. Auch ein Hinweis "kein Umtausch" ändert nichts an dieser Tatsache: Der mangelhafte Pullover muss gegen einen fehlerfreien umgetauscht werden.
fis
11. Oktober 2000
