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Artikel | K-Tipp 12/2000

Schwangerschaft und neues Arbeitsrecht

Nachtschicht bis zum Geburtstermin?
Mitte Oktober kommt unser zweites Kind auf die Welt. Ich arbeite im Schichtbetrieb und mache hauptsächlich die Abendschicht bis 23 Uhr.
Da ich seit der Schwangerschaft abends immer sehr müde bin, habe ich meinen Chef gebeten, mich die letzten zwei Monate vor der Geburt in die Tagesschicht einzuteilen. Jetzt hat er mir mitgeteilt, das gehe nicht, weil in dieser Schicht kein Platz frei sei und niemand tauschen möchte. Muss ich nun wirklich bis zur Geburt Abendschicht machen?

Nein. Am 1. August 2000 tritt das neue Arbeitsgesetz in Kraft. Dieses regelt klar, dass schwangere Frauen die letzten acht Wochen vor der Geburt nicht mehr am Abend (ab 20 Uhr, siehe Kasten) und in der Nacht arbeiten dürfen.
Falls Ihr Chef Sie nicht in die Tagesschicht einteilen und falls er Ihnen auch keine vergleichbare Arbeit während des Tages anbieten kann, dürfen Sie zu Hause bleiben - und der Betrieb muss Ihnen trotzdem 80 Prozent Ihres Lohnes zahlen.
Ab 1. August 2000 haben schwangere und stillende Frauen die folgenden (teils neuen) Rechte:

° Frauen, die bei ihrer Arbeit vorwiegend stehen müssen, können ab dem vierten Schwangerschaftsmonat zusätzlich zu den gesetzlichen Pausen alle zwei Stunden eine Pause von zehn Minuten einlegen.
° Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht mehr als neun Stunden täglich arbeiten.
° Ab dem sechsten Monat darf eine Schwangere nicht mehr als vier Stunden täglich eine Arbeit im Stehen verrichten. Auch hier gilt, dass der Arbeitgeber der Frau eine andere (sitzende) vergleichbare Arbeit anbieten muss. Kann er dies nicht, darf die Frau bei 80 Prozent des Lohnes zu Hause bleiben.
° Schwangere und stillende Frauen müssen nicht jede Arbeit verrichten. Bei gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass keine Gefahr für Mutter und Kind besteht. Als gefährlich und beschwerlich gelten etwa Arbeiten bei Kälte oder Hitze, unter Einwirkung von schädlichen Stoffen und Strahlen oder unter Lärm.
Auch hier: Hat der Betrieb keine Alternative, darf die Frau bei 80 Prozent des Lohnes zu Hause bleiben.
° Für stillende Mütter gilt (nur im ersten Lebensjahr des Kindes): Stillt die Frau das Baby im Betrieb, so gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Stillt sie hingegen nicht im Betrieb, gilt nur die Hälfte der Abwesenheit als Arbeitszeit, die andere Hälfte geht auf das Konto der Lohnfortzahlung.
° Neu kommen zum bisherigen achtwöchigen Arbeitsverbot nach der Geburt noch weitere acht Wochen dazu, in denen der Betrieb eine Mutter mit Baby nicht zur Arbeit zwingen kann. Sollte die Mutter in diesen zweiten acht Wochen nach der Geburt arbeiten wollen, kann sie verlangen, dass man sie nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr beschäftigt.


Kasten: Neues Arbeitsrecht
Zuschläge für Nachtarbeit

Das neue Arbeitsgesetz regelt unter anderem noch Folgendes:
° Es definiert genau, was als Tages-, Abend- und Nachtarbeit gilt:
Tagesarbeit: 06 - 20 Uhr
Abendarbeit: 20 - 23 Uhr
Nachtarbeit: 23 - 06 Uhr
° Wer dauernd und regelmässig Nachtarbeit leistet (das heisst mehr als 25 Nächte pro Jahr), hat neu Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 Prozent (der effektiv in der Nacht geleisteten Nachtarbeit), und zwar in Form von Freizeit. Der Arbeitgeber muss seinen Angestellten die Möglichkeit geben, diese Zeit innerhalb eines Jahres zu kompensieren.
° Wer hingegen nur vorübergehend Nachtarbeit leistet, erhält für diese Zeit einen Überstundenzuschlag von 25 Prozent.
° Wer über eine längere Zeit Nachtarbeit verrichtet, hat das Recht (alle zwei Jahre, nach dem 45. Altersjahr jährlich), seinen Gesundheitszustand bei einem punkto Gesundheit und Nachtarbeit fachkundigen Arzt untersuchen und sich beraten zu lassen. Kommt die Krankenkasse nicht für die Kosten auf, muss sie der Arbeitgeber übernehmen.

14. Juni 2000


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