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Artikel | K-Tipp 10/2000

Ein Todesfall? Das müssen Sie organisieren

Checkliste für Angehörige.

Wenn ein Angehöriger stirbt, kommen zur Trauer administrative Pflichten. Viele Hinterbliebene sind überfordert. Der K-Tip sagt, wo die Hinterbliebenen Hilfe erhalten und was sie tun müssen.

Ein Todesfall ist für die Angehörigen in einer ersten Phase ein Schock. Unter diesen Umständen wissen sie oft nicht, was sie in die Wege leiten müssen. Denn das Sterben und die Pflichten, die danach auf die Hinterbliebenen warten, werden zu Lebzeiten meist verdrängt. Neun Punkte sind wichtig:

1.Innerhalb von zwei Tagen melden

Die Formalitäten ändern sich je nach Todesort (zu Hause oder Spital) und -art (Krankheit, Unfall, Suizid oder Verbrechen). Die zwei häufigsten Fälle: Stirbt eine Person zu Hause, benachrichtigen Sie als Angehöriger den behandelnden Arzt. Dieser muss den Totenschein ausstellen. Beim Todesfall im Spital oder im Altersheim kümmert sich in der Regel das betreffende Personal darum.

Den Todesfall müssen Sie laut Gesetz innerhalb von zwei Tagen auf dem Zivilstandsamt melden.

Dort legen Sie den Totenschein, den Schriftenempfangsschein oder die Niederlassungsbewilligung des Verstorbenen, den Pass (bei Ausländerinnen und Ausländern) sowie das Familienbüchlein (bei Verheirateten) vor.

2.Kremation oder Beerdigung?

Die Zivilstandsämter, in grossen Gemeinden und Städten allenfalls separate Bestattungsämter, sind auch die erste Anlaufstelle, um die Bestattung zu organisieren. Aber aufgepasst: Je nach Kanton und Gemeinde ist das Bestattungswesen mehr oder weniger eine öffentliche Aufgabe.

Grössere Gemeinden wie etwa Amriswil TG geben ein Merkblatt mit einer Checkliste an die Angehörigen ab. Der Zivilstandsbeamte klärt mit den Angehörigen die wichtigsten Fragen und legt die Termine fest: Kremation oder Beerdigung? Feier in der Kirche oder in einer weltlichen Abdankungshalle? Beizug eines Pfarrers oder eines Laien-Theologen? Reihengrab, Familien- oder Gemeinschaftsgrab? Eine besondere Dienstleistung bietet Burgdorf BE. Dort helfen zwei Trauerbegleiterinnen im Auftrag der Stadtverwaltung den Hinterbliebenen beim ganzen Bestattungsprozess: von der Einsargung bis zur Gestaltung der Leidzirkulare. Allerdings kostet dies 45 Franken pro Stunde.

3.Angehörige benachrichtigen

Möglichst sofort nach einem Todesfall sollten Sie die nächsten Angehörigen, Freundinnen und Freunde des Verstorbenen, aber auch Arbeitgeber, Geschäftspartner und Vermieter benachrichtigen.

Eile ist geboten bei der Todesanzeige: Kontaktieren Sie für die Todesanzeige vor Ort eine Zeitung, Druckerei oder eine Inseratefirma wie etwa die Publicitas.

4.Zeremonienund Reden

Um die Art der Beerdigung oder Abdankung zu regeln: Nehmen Sie Kontakt auf mit dem Pfarrer oder im Falle einer weltlichen Abdankung mit der Person, welche die Rede hält. Vielleicht hat der Verstorbene eine Sterbeverfügung hinterlassen, mit genauen Wünschen, wie er bestattet werden möchte.

5.Gemeinde oder Institut?

Die meisten Gemeinden bieten ein einfaches Begräbnis kostenlos an. Der Kanton Basel-Stadt etwa zahlt die Bestattung im einfachen "Staatsarg" sowie die Kapelle mit einem Organisten.

Im Kanton Zürich sorgen Gemeinden für einen einfachen Sarg, den Leichentransport, die Bestattung oder Kremation und stellen die Abdankungshalle und Grabstätte gratis zur Verfügung. Auch für die amtliche Todesanzeige und das Grabgeläute ist die Gemeinde besorgt. In Küssnacht SZ verweist das Zivilstandsamt die Hinterbliebenen an private Bestattungsinstitute. Ein solches Unternehmen zu beauftragen kann durchaus sinnvoll sein, wenn sich die Trauernden von den Bestattungspflichten überfordert fühlen. Jedoch kostet das zwischen 2500 und 5000 Franken.

6.Testament,Erbfragen klären

Reichen Sie ein allfälliges Testament bei der zuständigen Behörde ein. Die Anlaufstellen sind nicht in jedem Kanton dieselben. So ist im Kanton Zürich der Einzelrichter des Bezirks zuständig. Auch in diesem Punkt hilft Ihnen das Zivilstandsamt bei Unklarheiten weiter (siehe auch K-Dossier "Erben und Vererben"). Von den erbberechtigten Hinterbliebenen muss mi

17. Mai 2000


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