|
(0) |
Wer an der neuen Arbeitsstelle krank wird, fällt in ein Versicherungsloch, wenn die Firma keine Taggeldversicherung hat. Doch innert 30 Tagen kann das Schlimmste verhindert werden.
Nach drei Jahren kündigte Tina Fehr ihren guten EDV-Job auf Ende April und wechselte per Anfang Mai zu einer Computerfirma, die ein Bekannter von ihr neu gegründet hatte. Am 9. Mai erkrankte sie an einem Nervenleiden, und der Arzt dispensierte sie vorerst für einen Monat von der Arbeit.
Als sie sich über ihre Lohnfortzahlung erkundigte, teilte ihr der junge Chef mit, er habe für den Krankheitsfall leider noch nicht vorgesorgt. Für Tina Fehr eine Katastrophe. Denn ohne besondere vertragliche Absprache und ohne Taggeldversicherung muss der Arbeitgeber in den ersten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses im Krankheitsfall keinen Lohn zahlen. Nachher schuldet er gemäss Obligationenrecht lediglich die Minimalleistung: im ersten Dienstjahr drei Wochen.
Innert 30 Tagen zur Versicherung der alten Firma zurück
Wie konnte Tina Fehr nur in diese Situation geraten? Früher hatte sie sich über solche Dinge nie den Kopf zerbrechen müssen, denn sie war ja immer gesund.
Sie wandte sich an die saldo-Rechtsberatung. Es stellte sich heraus, dass in der früheren Firma eine Taggeldversicherung bestand, welche im Krankheitsfall 720 Tage lang 80 Prozent des Lohnes bezahlte.
Tina Fehr war gerettet: Beim Firmenaustritt können nämlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - mit wenigen Ausnahmen - von der betrieblichen Taggeldversicherung in die Einzelversicherung wechseln, wobei der volle Versicherungsschutz erhalten bleibt. Von wem die Kündigung ausging, ist unwesentlich. Die Übertrittserklärung muss innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Firmenaustritt erfolgen. Nachher kann es schwierig werden.
Die Einzeltaggeldversicherung ist bedeutend teurer als die Kollektivversicherung, und die Prämien müssen erst noch vollumfänglich vom Arbeitnehmer bezahlt werden. Vorteil: Der Übertritt kann nicht abgewiesen werden, und die Versicherung darf keine Vorbehalte für bestehende Krankheiten machen. Um Kosten zu sparen, soll die Karenzfrist der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers angepasst werden (nach Vertrag oder nach Obligationenrecht). Denn je später die Versicherungsleistung einsetzt, desto tiefer fällt die Prämie aus. Eine niedrigere Versicherungsleistung senkt die Prämie ebenfalls.
Einzelversicherung: Auflösung in der Regel kein Problem
Für Arbeitslose empfiehlt sich eine Karenzfrist von 30 Tagen. Grund: Die Arbeitslosenkasse zahlt bei Erkrankung nur einen Monat lang Taggelder. Ohne Versicherungsschutz muss der Betroffene danach seine Ersparnisse anbrauchen oder die Gemeinde um Unterstützung bitten.
Die Einzelversicherung kann - allerdings leistungsmässig nur nach unten - immer den neuen Verhältnissen angepasst werden. Findet der Arbeitnehmer später einmal eine Stelle, wo er wieder im kollektiven Rahmen versichert ist, muss er keine Doppelversicherung befürchten. Er kann seine Police in der Regel sofort auflösen.
Wer in einem Betrieb ohne Taggeldversicherung arbeitet, kann den Lohnausfall bei einer Privatversicherung oder einer Krankenkasse versichern lassen. Die besten Chancen, zu annehmbaren Bedingungen aufgenommen zu werden, haben junge, gesunde Arbeitnehmer. Kranke, arbeitslose und ältere Menschen müssen mit gesundheitlichen Vorbehalten und empfindlich hohen Prämien rechnen.
Hans Ruedi Schmid
24. Mai 2000
