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Artikel | saldo 7/2000

Annullation: Liebeskummer lohnt sich nicht

Wer von einer gebuchten Ferienreise zurücktritt, ist trotz abgeschlossener Annullationsversicherung nicht in jedem Fall vor Kosten geschützt.

Drei Wochen Sonne, Meer und Liebesglück: So stellten sich Gregor Hirz und Mariella Vitali ihre ersten gemeinsamen Ferien vor. Doch knapp drei Wochen vor der Abreise kam der grosse Streit. Das Paar trennte sich Hals über Kopf, und für beide war klar, dass Ferien zu zweit nicht mehr in Frage kommen. Da sie eine Pauschalreise mit einer zusätzlichen Annullationsversicherung gebucht hatten, glaubten die beiden, dass ihnen keine Kosten entstehen würden. Doch sie hatten sich geirrt: Die Reiseversicherung Elvia teilte ihnen mit, solche Ferienhindernisse seien nicht versichert.

Das ist richtig. Die Annullationsversicherung übernimmt nur dann die Kosten, wenn nicht beeinflussbare Hinderungsgründe eingetreten sind. "Müssen wir nun tatsächlich 1000 Franken zahlen für die geplatzten Ferien?", wollte Gregor Hirz wissen.

Müssen Kunden eine fest gebuchte Reise absagen, werden sie schadenersatzpflichtig. Für die Höhe der Forderung sind in erster Linie die Allgemeinen ertragsbedingungen des Reiseveranstalters massgebend, in zweiter Linie das Gesetz.


Annullationskosten je nach Reise verschieden hoch

Je nach Destination und Art der Reise werden unterschiedliche Annullationskosten fällig. Als Faustregel gilt: je früher der Rücktritt und je einfacher die Leistung des Veranstalters, desto niedriger die Annullationskosten. Wer also sechs Wochen vor Reisebeginn seine gebuchten Badeferien auf Lanzarote absagt, wird in der Regel keine Entschädigung zahlen müssen. Wurde aber eine Schiffsreise in Alaska gebucht, können die Auslagen des Veranstalters auf Grund der Annullation sechs Wochen vor der Abreise die Hälfte des Arrangement-Preises ausmachen.

Gregor Hirz und Mariella Vitali müssen laut den Vertragsbedingungen bei einem Rücktritt 21 bis 15 Tage vor der Abreise eine Entschädigung von 20 Prozent des Arrangement-Preises bezahlen. Hinzu kommen Bearbeitungsgebühren von 60 Franken pro Person, was ebenfalls den branchenüblichen Ansätzen entspricht. Fazit: Die beiden haben zum Liebeskummer noch Kosten in der Höhe von je rund 500 Franken zu bezahlen.

Anders die Situation für Kunden eines unprofessionellen Reiseveranstalters: Das Ehepaar Städeli hatte bei einem Ein-Mann-Betrieb eine geführte Wandertour in Zypern gebucht - ohne schriftlichen Vertrag und Annullationsversicherung.

Neun Wochen vor Reisebeginn sagte das Ehepaar wegen eines Stellenwechsels der Frau die Tour ab. Darauf verlangte der Reiseveranstalter eine pauschale Entschädigung von 700 Franken. Auf die Frage seiner Kunden, worauf sich diese Forderung stütze, verwies er auf die "Usanz" in seinem Geschäft.


Nur nachweisbarer Schaden muss bezahlt werden

Eine solche Usanz gibt es nicht. Liegt keine vertragliche Abmachung vor, kann der Veranstalter nur den Schaden geltend machen, der nachweislich entstanden ist. Weil der Rücktritt sehr früh erfolgte, empfahl saldo dem Ehepaar Städeli, lediglich 120 Franken zu bezahlen. Das entspricht der normalerweise geschuldeten Bearbeitungsgebühr. Der Hobby-Reiseveranstalter liess denn auch nichts mehr von sich hören.

Joëlle Kupfer-Matey

12. April 2000


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