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Artikel | K-Tipp 1/2000

Haustiere in der Mietwohnung

Darf ich einen Wellensittich halten? Unsere jüngste Tochter wünscht sich sehnlichst einen Wellensittich. Da sie bald Geburtstag hat, möchten wir ihr diesen Wunsch erfüllen. Doch wir wollen das gute Verhältnis zu unserem Vermieter nicht aufs Spiel setzen. Ist das Halten von Haustieren grundsätzlich erlaubt, wenn im Mietvertrag nichts steht?

Die Tierhaltung in Mietwohnungen richtet sich nach den folgenden vier Grundregeln:

o Wellensittiche, Hamster, Meerschweinchen und ähnliche Kleintiere dürfen Sie in geringer Zahl halten, wenn sie zu keinen Beanstandungen Anlass geben. Irgendwelche Verbote im Mietvertrag sind bei solchen Tieren nicht massgebend.
o Katzen, Hunde und ähnlich grosse Vierbeiner sind erlaubt, wenn im Mietvertrag nichts anderes steht.
o Zierfische dürfen Sie in der Wohnung ohne weiteres halten. Der Einbau des Aquariums darf jedoch keinen Eingriff in die Bausubstanz erfordern. Sonst wäre die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich.
o Papageien, Schlangen, Giftspinnen und andere exotische Tiere dürfen Sie nur dann halten, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich erlaubt. Achtung: Das Halten vieler exotischer Tierarten ist nur mit der Bewilligung des Veterinäramtes erlaubt.

Tipp: Wer sich für ein Haustier entscheidet, sollte auf eine artgerechte Haltung achten; Wellensittiche zum Beispiel sind nicht gerne al-leine. Es ist auch empfehlenswert, eine Privathaftpflicht-Versicherung abzuschliessen, um allfällige Mieterschäden abzudecken.

Mehr Informationen bietet das Merkblatt "Haustiere in der Wohnung" des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbandes, Postfach 484, 8026 Zürich. (Bitte frankiertes Rückantwortcouvert C5 und Fr. 2.- in Briefmarken beilegen.)

12. Januar 2000


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