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marcel_lang | 14.03.2010, 12:27

Yoga-Privatlektionen - Betreibung - Friedensrichter

 

Hallo zusammen

Ich versuche meinen Fall kurz zu schildern und wäre über Inputs froh.

Ich biete in meiner Freizeit Yogalektionen an, auch Privatlektionen. Ich hatte im Januar 2008 eine Kundin, die 10 Privatlektionen buchte. Die benützte sie auch und daher buchte sie im September 2008 weitere 10 Privatlektionen. Sie kam dann auch nochmals zweimal, danach hörte ich von dieser Kundin überhaupt nichts mehr.

Letzten November 2009, d. h. über 14 Monate später, rief mich die Kundin an und sagte, sie hätte einen Unfall gehabt und kann daher keine Lektionen mehr besuchen und sie möchte daher für die restlichen 8 Lektionen das Geld zurück erhalten.
Ich sagte, das sei nicht möglich, ausnahmsweise dürfe Sie aber weiterhin zu mir ins Yoga kommen, das 10er-Abo ist ja nicht zeitlich begrenzt. Sie sagte, sie könne kein Yoga bzw. Sport mehr machen. Ich sagte ihr, wir sind bis jetzt immer sehr individuell auf ihre Bedürfnisse eingegangen, auch Atemtechniken mit leichten Bewegungsübungen kann ich Ihr vermitteln. Sie wollte dann nicht mehr, wurde sehr wütend und drohte mit rechtlichen Schritten.
Im Dezember 2009 habe ich Post vom Betreibungsamt erhalten, habe Rechtsvorschlag erhoben.
Jetzt im März 2010 kam Post vom Friedensrichter mit einer Forderung von 800.-- plus Verzugszins seit 2008. Weiss jetzt noch nicht genau, ob es zu einer Verhandlung kommt.

Meine Fragen:
Darf sie das machen? Hat sie Recht? Ich habe nie eine Mitteilung erhalten, erst über ein Jahr später. Habe kein Arztzeugnis, nichts erhalten. Sie hat mir nie was schriftlich mitgeteilt, sie meldete sich erst über 1 jahr später telefonisch.

Auf Ihrer Rechnung stand einfach 10 Privatlektionen zu Fr. 1000.-- / Betrag dankend erhalten am xxx.xxx.xxx / Sie hat jeweils bar bezahlt. Ich habe dort nie AGB aufgeschrieben etc.

Kann sie dann die AGB nur für sie beanspruchen und ich als Dienstleister habe überhaupt kein Recht???

Freundliche Grüsse
Marcel Lang

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Antworten (2)

 
  • marcel_lang | 23.03.2010, 14:08

    Jetzt Friedensrichter

    Also zuerst möchte ich mich für die umfangreiche Antwort
    bedanken.

    Heute bekam ich den schönen gelben Umschlag, GU... :-(. Es steht
    eine Verhandlung beim FR an. Ich hätte noch eine Frage... Kann
    ich dort argumentieren, dass ich überhaupt nie ein Arztzeugnis
    gesehen habe? Die Beweislast, dass die Kundin nicht mehr Yoga
    betreiben kann, liegt ja wohl bei ihr... ??? Ebenfalls hat die Kundin
    muss die Kundin nicht zeitgemäss informieren, d. h.
    raschmöglichst, nachdem für sie klar war, sie könne
    kein Yoga mehr betreiben?
  • Beat Camenzind, Redaktion Online | 18.03.2010, 16:11

    Grundsätzliches Rücktrittsrecht

    Ich habe Rat von unserer Rechtsberatung zum Thema eingeholt. Diese ist
    folgender Meinung:

    1. Es kommt auf die Situation an: Grundsätzlich hat die Kundin
    ein Rücktrittsrecht, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen
    überhaupt nicht mehr in der Lage ist, die Yogastunden zu
    besuchen.

    Ist sie gesundheitlich jedoch befähigt, Yoga zu betreiben, kann
    sie die Kurse jetzt noch nachholen - die Gutscheine sind offenbar
    unbeschränkt gültig.

    2. ABER: Wenn die Kundin die Stunden terminlich schon fest gebucht
    hat, hätte sie nach dem Unfall sofort kündigen müssen.
    So hätte sie den Vertrag wegen Unmöglichkeit einer
    Dauerleistung auflösen können. Liess sie die Zeit,
    während der sie die Kurse gebucht hat, jedoch ohne Absage
    verstreichen, schuldet sie die versäumten Stunden.

    Die Rechtsberatung vermutet, dass ein Gericht lediglich die nicht
    eingelösten und noch nicht verjährten Gutscheine betrachtet
    und gemäss Ziffer 1.) urteilen wird.
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