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Beratung | K-Tipp 02/2012

Kein Referenzzinssatz im Mietvertrag: Kann ich trotzdem eine Reduktion verlangen?

Ich wohne seit dem 1. November 2008 in einer Dreizimmerwohnung. Nun lese ich, dass die Mieter eine Senkung des Mietzinses verlangen können, weil der Referenzzinssatz gesunken ist. In meinem Mietvertrag ist allerdings kein Referenzzinssatz erwähnt. Kann ich trotzdem eine Mietzinssenkung verlangen?

Ja. Seit dem 10. September 2008 gilt für die Anpassung der Mietzinse ein in der ganzen Schweiz ­gültiger Referenzzinssatz. Dieser ersetzt die bisherigen kantonalen Zinssätze für Wohnbauhypotheken und wird vierteljährlich durch das Bundesamt für Wohnungswesen bekanntgegeben. Er gilt für alle Mietverträge – ausser für Verträge mit indexierten Mieten oder mit staatlich verbilligten Mieten.

Findet sich im Miet­vertrag keine Angabe zum aktuellen Referenzzinssatz, so ist der Zinssatz massgebend, der beim Vertragsabschluss galt. Diesen finden Sie unter www.mietrecht.ch/20.0.html.

In Ihrem konkreten Fall betrug der Referenzzinssatz am 1.11.2008 3,5 Prozent. Aktuell beläuft er sich auf 2,5 Prozent. Somit haben Sie einen Senkungs­anspruch von 10,71 Prozent. Senkt Ihr Vermieter den Mietzins nicht von sich aus, sollten Sie ihn dazu per Einschreiben ­auffordern. Der reduzierte Mietzins gilt ab dem nächsten Kündigungstermin.

Aber: Der Vermieter kann Ihrem Senkungs­anspruch allenfalls wertvermehrende Investitionen, die Teuerung oder ­höhere Unterhaltskosten entgegensetzen.

Unter www.mietrecht.ch/51.0.html können Mieterinnen und Mieter un­gefähr ausrechnen, wie hoch ihr Senkungs­anspruch jetzt ist.  


Buchtipp
: Alles Wichtige zum The­ma, Tipps und Musterbriefe liefert der «Saldo»-Ratgeber «Das Mietrecht im Überblick» (3. Auflage, 142 Seiten, Fr. 25.–). Zu bestellen unter www.ktipp.ch.

22. Januar 2012


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