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Beratung | saldo 18/2011

10 Fragen zum Stellenwechsel

1 Hat man vor einer Kündigung einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja. Angestellte können jederzeit ein Zeugnis verlangen. Bei der Stellensuche ist ein Zwischenzeugnis in der Regel hilfreich.


2 Dürfen Gekündigte den Arbeitsplatz für ein Bewerbungsgespräch verlassen?

Ja. Arbeitgeber haben den Angestellten nach der Kündigung für ein Bewerbungsgespräch frei zu geben.


3 Kann man das Fe­rien­guthaben immer noch am Schluss des Arbeitsverhältnisses beziehen?

Grundsätzlich ja. Ausser der Arbeitgeber kommt deswegen in eine Notlage.


4 Darf man nach einer Freistellung bei einem laufen­den Arbeitsverhältnis bereits eine neue Stelle antreten?

Ja, falls der bisherige Arbeitgeber damit einverstanden ist. Wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes abgemacht wurde, muss der neue Lohn an den bisherigen angerechnet werden. Das heisst: Der bisherige Betrieb muss dann nur noch die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Lohn zahlen.


5 Endet die Unfall­deckung automatisch am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses?

Nein. Die Kasse zahlt auch noch für Unfälle bis 30 Tage nach Auflösung des Arbeits­verhältnisses.


6 Verlängert sich die Kündigungsfrist, wenn man nachher noch krank wird?

Ja, falls der Betrieb gekündigt hat. Nein, wenn Angestellte die Stelle gekündigt haben.


7 Was muss man bei der Stellensuche be­achten, wenn im Ver­trag mit dem bishe- rigen Arbeitgeber ein Konkurrenzverbot steht?

Ein Konkurrenzverbot bedeutet grundsätzlich: Die neue Arbeitsstelle darf nicht dasselbe Angebot an dieselbe Kundschaft richten. Aber solche Konkurrenzverbote müssen geografisch und zeitlich begrenzt sein, sonst sind sie nicht gültig.


8 Darf man bei einem Stel­lenwechsel einen Teil der Pensions­kassen­gelder auf ein Freizügig­keits­konto einzahlen?

Nein. Gemäss Gesetz muss das gesamte Vorsorgekapital an die neue Pensionskasse überwiesen werden.


9 Was geschieht mit Pensionskassen­geldern, wenn beim Stellenwechsel nichts unternommen wird?

Dann überweist die Pensionskasse des bisherigen Arbeitgebers das angesparte Kapital spätestens zwei Jahre nach dem Austritt in die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.


10 Darf man vor dem Antritt einer neuen Stelle bereits wieder kündi­gen?

Ja. Die Kündigungsfrist beginnt aber erst mit dem Datum des ­vorgesehenen Stellenantritts. Das Arbeitsverhältnis endet auf den frühestmöglichen Kündigungstermin. Grundsätzlich gilt der erste Monat als Probezeit, sofern nichts anderes im Vertrag steht. Die Kündigungsfrist beträgt in der Probezeit meist sieben Tage.

06. November 2011 | Bruno Gisler


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10 Fragen zum Stellenwechsel
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