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Beratung | saldo 15/2011

Zoll: Bei teuren Waren die Quittung aufbewahren

Wer im Ausland für mehr als 300 Franken einkauft, muss die Waren verzollen. Wer Pech hat, bezahlt zweimal. Das lässt sich verhindern.

An einer Bootsmesse in Düsseldorf hatte G. V. aus dem Kanton Aargau vor einem Jahr unter anderem eine Tauchertasche der Marke Scubapro gekauft. Er verzollte sie an der Schweizer Grenze ordnungsgemäss.

Als V. dieses Jahr nach vier Wochen Tauchferien in Mexiko in die Schweiz zurückkehrte, wurde er von Zollbeamten kontrolliert. Neben der in Deutschland erstandenen Tauchertasche hatte er noch in Mexiko eingekaufte Waren dabei.

Die Zollbeamten verlangten, dass er die Sachen verzolle. Der Wert der eingeführten Waren übersteige 300 Franken. Allerdings zählten sie die Tauchertasche ebenfalls dazu – trotz Protest von V.  Denn die Taucherutensilien hatte er ja schon früher verzollt.

V. konnte die Beamten nicht überzeugen. Denn er hatte keine Belege mehr. Und konnte auch nicht beweisen, dass er die Ausrüstung schon bei der Ausreise aus der Schweiz mit sich geführt hatte.

Laut Zollgesetz ist alles, was jemand vom Ausland in die Schweiz bringt, zu verzollen. Ausgenommen sind Waren für den privaten Gebrauch oder zum Verschenken bis zu einem Gesamtwert von 300 Franken. Ebenfalls zollfrei sind persönliche Gebrauchsgegenstände wie Kleidung, Fotoapparate, Laptops oder wie bei V. die Sportausrüstung – falls man sie bei der Ausreise schon dabeihatte.

«Das muss der Reisende im Zweifelsfall jedoch belegen können», sagt Andreas Matti von der Oberzolldirektion.

Reisende können vorsorgen: Wer beispielsweise eine teure Videokamera mit in die Ferien nimmt, kann bei der Ausgangszollstelle einen sogenannten Verzollungsausweis verlangen. Diesen erhält man gegen Vorlage des Gegenstandes und der Quittung.

27. September 2011 | Beatrice Walder, Redaktion saldo


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