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Beratung | saldo 10/2011

Unzulässiges Druckmittel

Ein Architekt darf Pläne und Unterlagen nicht zurückbehalten, bis der Kunde bezahlt.

Walter Iten (Name geändert) aus Esslingen ZH beauftragte einen Architekten, sein Mehrfamilienhaus in Kilchberg ZH zu renovieren. Die zuständige Baukommission bewilligte das Vorhaben – jedoch unter bestimmten Auflagen.

So musste der Architekt beispielsweise das Treppenhaus vom Untergeschoss abtrennen, um die feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten. Zudem sollte er dem Hochbauamt den «Nachweis der energetischen und schalltechnischen Massnahmen» erbringen, Terrassen und Balkone sichern sowie Farb- und Materialmuster genehmigen lassen.

Als die Sanierung des Hauses am 1. April 2011 hätte beginnen sollen, informierte der Architekt den Bauherr auf Anfrage nicht darüber, wie weit fortgeschritten er mit der Umsetzung der behördlichen Auflagen war. Es kam zum Streit.

Der Architekt kündigte den Vertrag. Walter Iten verlangte die bestehenden Pläne, die Korrespondenz mit Firmen und Behörden, eine Übersicht über den Stand der erfüllten Auflagen und eine detaillierte Abrechnung.

Der Architekt weigerte sich, diese Unterlagen auszuhändigen, bevor seine Honorarrechnung bezahlt sei. Laut saldo-Rechtsberater Hans Ruedi Schmid ist das Verhalten des Architekten nicht rechtens: «Der Architekt darf die erstellten Pläne nicht zurückbehalten.»

Er muss auch über seine Tätigkeit im Rahmen des Auftrags jederzeit Rechenschaft ablegen und Iten – bis auf interne Notizen – alle Unterlagen zum Bauprojekt herausgeben. Falls sich der Umbau durch das Verhalten des Architekten verzögere und Iten dadurch ein finanzieller Schaden entstehe, müsste der Architekt diesen ersetzen.

22. Mai 2011 | Beatrice Walder, Redaktion saldo


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