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1 Wie kommt ein Lehrvertrag zustande?
Lehrling und Lehrbetrieb schliessen einen schriftlichen Vertrag. Bei Minderjährigen muss zudem die gesetzliche Vertretung (Vater oder Mutter) unterzeichnen. Dann wird der Vertrag dem zuständigen Berufsbildungsamt zur Genehmigung und Unterzeichnung vorgelegt. Erst dann ist der Vertrag gültig.
2 Kann man die Probezeit verlängern?
Ja. Die Probezeit beträgt ein bis drei Monate und kann auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Wichtig: Die Verlängerung muss vor Ablauf der ursprünglichen Probezeit vereinbart werden.
3 Wie hoch ist der Lohn?
Er wird im Vertrag vereinbart, gesetzliche Fixlöhne gibt es nicht. Ausnahme: Der Lehrling untersteht einem Gesamtarbeitsvertrag, der Vorgaben enthält. Infos über berufs- und ortsübliche Löhne gibt es beim Berufsbildungsamt oder Berufsverbänden.
4 Welche Lohnabzüge sind zulässig?
Möglich sind Abzüge für Nichtberufsunfall- und Krankentaggeldversicherung. Die Berufsunfall-Versicherung bezahlt der Arbeitgeber. Ab dem Jahr, in dem der Lehrling 18 wird, erfolgt ein Lohnabzug für die Beiträge an die AHV/ IV/EO und ALV von 6,25 Prozent. Verdient er mehr als 20 880 Franken im Jahr, gibt es ab dann zudem einen Abzug für die Pensionskasse.
5 Wie gross ist der Ferienanspruch?
Bis zum 20. Geburtstag haben Lehrlinge Anspruch auf mindestens fünf Wochen Ferien im Jahr. Nehmen sie ausserhalb der Schulferien frei, dürfen sie die Schule nicht schwänzen. Die Schultage gelten aber auch nicht als bezogene Ferientage.
6 Wie ist die Arbeitszeit geregelt?
Für Jugendliche unter 18 gelten besondere Vorschriften. So dürfen Lehrlinge maximal neun Stunden am Tag arbeiten und keine Sonntags- oder Nachtarbeit leisten. Ausnahmen sind bewilligungspflichtig.
7 An wen kann man sich bei Problemen wenden?
Anlaufstelle für Lehrling und Lehrbetrieb ist das kantonale Berufsbildungsamt. Die zuständigen Berater versuchen dann zu vermitteln.
8 Kann ein Lehrjahr wiederholt werden?
Ja. Ist vorhersehbar, dass ein Lehrling das Ausbildungsziel nicht erreichen wird, kann ein Lehrjahr wiederholt werden, sofern Betrieb, Lehrling sowie gesetzliche Vertreter sich einig sind und das Berufsbildungsamt zustimmt.
9 Was passiert, wenn man die Abschlussprüfung nicht schafft?
Sie kann zweimal wiederholt werden. Der Lehrertrag wird dadurch nicht verlängert. Besteht kein Lehrverhältnis mehr, muss man die Prüfungskosten selber tragen.
10 Wie kann man den Lehrvertrag auflösen?
Während der Probezeit können beide Parteien jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen kündigen. Danach müssen für eine Auflösung alle Beteiligten einverstanden sein oder wichtige Gründe vorliegen (fristlose Kündigung).
Weitere Infos und Broschüre «Wegweiser durch die Berufslehre» unter www.berufsbildung.ch
22. Mai 2011 | Claudia Hürlimann