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Beratung | saldo 09/2011

10 Fragen zum Patientenrecht


1 Muss ein Arzt jeden Patienten behandeln?
Nein. Ein Arzt kann selbst bestimmen, wen er behandeln will. Ausnahme: dringende Notfälle.


2 Ist eine Notfallbehandlung teurer?
Ja. Der Arzt darf einen Notfallzuschlag verlangen.


3 Muss man eine Arzt­rechnung auch bei er­folgloser Behandlung bezahlen?
Ja. Denn der Arzt schuldet eine sorgfältige Behandlung – nicht aber einen Heilungserfolg. Der Patient darf nur dann die Bezahlung verweigern, wenn der Arzt Behandlungsfehler begangen hat. 


4 Ist ein Arztwechsel jederzeit möglich?
Ja. Wer will, kann seinen Arzt jederzeit und ohne Begründung wechseln. Aber: Ist ein Patient in einem Hausarzt- oder HMO-Modell versichert, hat der Wechsel finanzielle Konsequenzen. Denn bei diesen beiden Modellen ist die freie Arztwahl zugunsten tieferer Prämien eingeschränkt.


5 Muss man etwas zah­len, wenn man einen Arzttermin verpasst?
Theoretisch ja, praktisch nein: Eine Entschädigung ist nur dann geschuldet, wenn der Arzt den ausgefallenen Termin nicht ersetzen oder nicht mit anderen Arbeiten nutzen konnte. Letzteres ist fast immer der Fall.


6 Muss ein Arzt den Patienten aufklären, wenn eine Behandlung nicht von der Grundversicherung übernommen wird?
Ja. Der Arzt muss ausdrücklich darauf hinweisen. Unterlässt er dies, muss er die Kosten übernehmen.


7 Muss eine Arzt­rech­nung nach drei Jahren noch bezahlt werden?
Ja. Rechnungen von Ärzten verjähren nach fünf Jahren. Handelt es sich um eine Rechnung für eine Leistung aus der Grundversicherung, kann diese ebenfalls innert fünf Jahren bei der Krankenkasse eingefordert werden.

Ist der Betrag aus der Zusatzversicherung geschuldet, verjährt die Leistungspflicht der Versicherung nach zwei Jahren. Wenn die Rechnungstellung erst nach drei Jahren erfolgt, ist der Patient also auf ein Entgegenkommen der Kasse ange­wiesen.


8 Muss der Arzt die Kranken­geschichte gratis herausgeben?
Ja. Das Zustellen von Kopien des Patientendossiers ist grundsätzlich kostenlos. Eine Kostenbeteiligung darf der Arzt nur dann verlangen, wenn ihm ein ausserordentlich grosser Aufwand entstanden ist. Dieser Aufwand muss über das blosse Kopieren, Ausdrucken und Versenden hinausgehen. Der Betrag darf maximal 300 Franken betragen.


9 Müssen Ärzte auch handgeschriebene Notizen herausgeben?
Nein. Persönliche Notizen, die der Arzt für sich erstellt hat, darf er behalten.


10 Wem gehören die Röntgenbilder?
Es kommt darauf an, wer diese gemacht hat. Sind sie in einem öffentlichen Spital (zum Beispiel im Kantonsspital) entstanden, gehören Sie dem Spital. Kopien müssen bezahlt werden. Privatpraxen oder Privatspitäler hingegen müssen Röntgenbilder kostenlos heraus­geben.

08. Mai 2011 | Rasmus Dwinger


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10 Fragen zum Patientenrecht
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