|
(0) |
Die Zufahrt zu meinem Haus führt über das Grundstück des Nachbarn. Dazu ist im Grundbuch ein Fahrwegrecht eingetragen. Der Nachbar behauptet nun, dieses Fahrwegrecht stehe nur mir persönlich zu. Meine Kinder und Besucher hingegen dürften den Weg nicht benutzen. Zudem hat er Blumentöpfe an den Wegrand gestellt. Auch die Hecken ragen weit in den Weg hinaus. Muss ich mir das gefallen lassen?
Nein. Die Erlaubnis, den Zufahrtsweg zu benutzen, gilt auch für Ihre Kinder. Und dieses Fahrwegrecht umfasst auch die Erlaubnis, dass Sie Besucher empfangen, die über diesen Weg zu Ihrem Haus gelangen.
Zudem haben Sie Anspruch auf unbehinderte Ausübung des Fahrwegrechts. Ihr Nachbar darf nichts unternehmen, was Sie in Ihrem Recht beschneidet.
Sie können also vom Nachbarn verlangen, dass er Hecken, Sträucher und Baumäste zurückschneidet, wenn diese auf die Strasse ragen. Und er muss die Blumentöpfe so weit vom Wegrand wegstellen, dass sie Sie nicht mehr behindern.
30. April 2011 | mo