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Unser Sohn beginnt bald eine Lehre. Er hat zwar einen Lehrvertrag in der Tasche, allerdings nicht in seinem Wunschberuf. Im Vertrag ist eine Probezeit von drei Monaten festgelegt. Könnte unser Sohn die Probezeit verlängern, falls er dann immer noch unschlüssig über seine Berufswahl ist?
Ja. Bei Lehrverhältnissen muss die Probezeit gemäss Gesetz mindestens einen Monat betragen. Maximal dürfen an sich drei Monate vereinbart werden. Steht im Lehrvertrag nichts über eine Probezeit, dauert sie ebenfalls drei Monate.
Ausnahmsweise kann die Probezeit bei Lehrverhältnissen – anders als bei «normalen» Arbeitsverträgen – auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Es müssen aber alle Beteiligten einverstanden sein bzw. zustimmen, also
Wichtig: Die Verlängerung muss vor Ablauf der ursprünglichen Probezeit vereinbart werden.
Über eine Verlängerung sollte man in folgenden Fällen rechtzeitig sprechen:
In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sie-ben Tage. Danach ist eine Auflösung des Lehrverhältnisses nur noch im ge- genseitigen Einverständnis möglich oder wenn Gründe vorliegen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
03. April 2011 | ch