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Beratung | K-Tipp 05/2011

Familienzulagen: Volle Ausbildungszulage für Teilzeitangestellte?

Unser 18-jähriger Sohn beginnt im Frühling eine Ausbildung. Mein Mann hat einen 80-Prozent-Job, ich bin zu 20 Prozent angestellt. Erhalten wir trotzdem die volle Ausbildungszulage?

Ja. Alle Angestellten haben Anspruch auf die vollen Ausbildungszulagen – auch Teilzeitbeschäftigte –, wenn sie im Monat mindestens 580 Franken be­ziehungsweise im Jahr mindestens 6960 Franken verdienen.

Allerdings werden die Ausbildungszulagen (wie auch die Kinderzulagen) nur an einen Elternteil ausgezahlt und nicht «gesplittet». Sind beide Elternteile erwerbstätig, so erhält der­jenige die Ausbildungszulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat.

Demzufolge bezieht in Ihrem Fall Ihr Mann die volle Zulage, die mindestens 250 Franken pro Kind und Monat beträgt (siehe K-Tipp 1/11).

Wichtig: Solche Fami­lienzulagen erhält man nicht automatisch, sie müssen beim Arbeitgeber beantragt ­werden. Dieser leitet den Antrag an die ­zuständige Familienausgleichskasse weiter.

08. März 2011


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Familienzulagen: Volle Ausbildungszulage für Teilzeitangestellte?
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Kommentare (1)

 
  • Palm2203 | 10.03.2011, 09:06

    Stimmt so nicht ganz

    Wenn ein Elternteil in einem Kanton wohnt wo höhere Kinder-
    bzw. Ausbildugszulagen ausbezahlt werden, kann dieser Elternteil die
    Differenz bei seinem Arbeitgeben beantragen. Beispiel: Vater arbeitet
    in Luzern und bekommt Fr. 250.-- Die Mutter arbeitet (Teilzeit) in
    Zug. Zug zahlt Fr. 350.--/Monat. Somit kann die Mutter den
    Differenzbetrag von Fr. 100.--/Monat bei ihrem Arbeitgeben beantragen.
    Und der wird auch ausbezahlt. Dann beziehen beide Eltern Kinder- bzw.
    Ausbildungszulagen

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