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Beratung | K-Tipp 05/2011

Mietzinsherabsetzung bei Mängeln: Kann man die Reduktion auch noch später verlangen?

Vor einem Jahr hat der Vermieter Küche und Bad saniert. Während der Renovation konnte ich diese Räume nur eingeschränkt benutzen. Dennoch hat der Vermieter den Mietzins damals nicht herabgesetzt. Kann ich die Mietzins­reduktion für die Dauer der Sanierung auch jetzt noch geltend machen?

Ja. Der Anspruch auf eine Herabsetzung des Miet­zinses bei Mängeln verjährt nach fünf Jahren. Die Frist beginnt zu laufen, ­sobald der Vermieter Kenntnis vom Mangel hat. In Ihrem Fall hat der Vermieter die Sanierung in Auftrag gegeben. Der Mangel war ihm daher auch ohne spezielle Mitteilung Ihrerseits bekannt.

Weil bei Ihnen die Sanierung erst ein Jahr her ist und das Mietverhältnis noch besteht, können Sie vom Vermieter auch jetzt noch verlangen, dass er den Mietzins für die Dauer der Renovation und der damit verbundenen Beeinträchtigungen herabsetzt und Ihnen den zu viel bezahlten Teil des Mietzinses zurückerstattet.

Teilen Sie dem Vermieter Ihr Begehren mit. Geht er nicht darauf ein oder können Sie sich mit ihm nicht über die Höhe der Reduktion einigen, können Sie sich an die zuständige Schlichtungsbehörde wenden (Adressen unter www.mietrecht.ch).

Eine Liste von Gerichtsurteilen, die Ihnen helfen kann, die ungefähre Höhe der Reduktion zu bestimmen, finden Sie unter www.mietrecht.ch/82.0.
html % Reduktion bei Mängeln. Wichtig: Reduziert wird immer der Nettomietzins, also der Mietzins ohne Nebenkosten.   
(ch)

08. März 2011


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