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Beratung | saldo 01/2011

Grundrecht auf warmes Wasser

Die Industriellen Werke der Stadt Basel stellten in einem Wohnblock den Strom ab, weil der Vermieter offene Rechnungen hatte. Ein Mieter, der sich beschwerte, erhielt erst vor Bundesgericht recht.

Der Vermieter hatte zwei Jahre lang die Rechnungen für Allgemeinstrom nicht bezahlt. Die Mieter jedoch waren den städtischen Werken nichts schuldig geblieben. Im März 2008 drohte die Stadt dem Vermieter mit einer Stromliefersperre, falls er die offenen Rechnungen bis zum 9. April nicht bezahle.

Ohne Erfolg. Am 9. April orientierte die Behörde dann die Mieter der Liegenschaft per Brief über die «in Aussicht genommene Unterbrechung der Energielieferung». Am 23. April schritt sie zur Tat. Lift und Warmwasserboiler waren fortan ohne Strom.

Die Sperre wurde erst am 30. Mai wieder aufgehoben – nachdem das Amt erfahren hatte, dass in der betroffenen Liegenschaft eine schwangere Frau wohnte.

Der Basler Mieterverband hatte schon vorher bei der Stadt Beschwerde erhoben. Er beantragte die Feststellung, dass die Liefersperre rechtswidrig und die Lieferung von Energie unverzüglich wieder aufzunehmen sei. Das Baudepartement wies die Beschwerde ab. Auch Rekurse dagegen beim Regierungsrat und beim Appellationsgericht waren erfolglos.

Anders urteilten am 15. Dezember 2010 die Bundesrichter: Sie hielten fest, dass die Industriellen Werke den Mietern die Sperre rechtzeitig in Form einer Verfügung mitteilen müssen, damit diese rechtlich dagegen vorgehen können.

Zudem könne ein längerer Ausfall von Warmwasser auch bei Personen mit normalem Gesundheitszustand zu einer «Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit» führen. Daraus ergäben sich gewisse Schutzpflichten für einen Monopolbetrieb.

16. Januar 2011 | res


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