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Um zum Studium zugelassen zu werden, musste meine Tochter im letzten Jahr ein Praktikum absolvieren. Dabei verdiente sie 1800 Franken im Monat. Ich bin ihr Vater und angestellt. Habe ich Anspruch auf Ausbildungszulagen? Und kann ich diese auch rückwirkend geltend machen?
Ja. Die Ausbildungszulagen lösen ab Alter 16 die Kinderzulagen ab. Es gibt sie für Kinder in Ausbildung ab dem vollendeten 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Ausbildungszulagen sind in allen Kantonen obligatorisch und betragen mindestens 250 Franken pro Kind und Monat.
Auch Eltern von erwerbstätigen Studentinnen und Lehrlingen haben Anspruch auf die Ausbildungszulagen – aber das Einkommen des Kindes darf nicht höher sein als 27 840 Franken pro Jahr (Stand 2011). Mit ihren 1800 Franken im Monat liegt Ihre Tochter unter dieser Grenze.
Die Ausbildungszulagen können seit 2009 in der ganzen Schweiz fünf Jahre lang rückwirkend geltend gemacht werden. Diese Frist von fünf Jahren gilt aber nur für Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2009 entstanden sind. Für frühere Ansprüche gelten die damals gültigen kantonalen Fristen – in der Regel sind das nur zwei Jahre.
08. Januar 2011 | hrs