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Beratung | K-Tipp 17/2010

Sozialhilfe: Kann ich aufs Erbe verzichten?

Ich beziehe seit zwei Jahren Sozialhilfe. Nach meiner Mutter ist nun auch mein Vater ver­storben. Ich habe noch zwei Schwestern. Gerne würde ich zu Gunsten meiner Schwestern auf meinen Teil der Erbschaft verzichten, da mir die Gemeinde wohl sowieso den ganzen Betrag wegnehmen würde. Ist das möglich?

Ja, Sie können das Erbe ausschlagen. Dieses Recht steht Ihnen zu. Beachten Sie aber die Konsequenzen: Mit der Ausschlagung verzichten Sie auf Geld, das Sie für Ihren Lebensunterhalt aufwenden könnten. Denn die Sozialhilfe ist lediglich subsidiär.

Das heisst, sie kommt erst zum Tragen, wenn Sie nicht mehr genug Geld für den Lebensunterhalt haben. Und wenn auch Dritte Sie nicht (mehr) unterstützen müssen, wenn also keine So­zialversicherungen, Eltern, Ehegatten oder Konkubinatspartner für Sie zahlen müssen.

Mit einem Verzicht aufs Erbe verstossen Sie gegen die Pflicht zur Minderung Ihrer Unterstützungsbedürftigkeit. Wie die Gemeinde, die Ihnen Sozialhilfe zahlt, darauf reagiert, hängt vom Einzelfall, von den kantonalen Gesetzen sowie von der Praxis der ­jeweiligen Behörde ab.

Theoretisch kann Ihnen die Gemeinde die Sozialhilfe ­wegen Fehlens einer Notlage einstellen, kürzen oder gar die bisher aus­bezahlten Gelder zurück­fordern.

17. Oktober 2010 | mo


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