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Beratung | K-Tipp 13/2010

Überstunden: Muss ich auf eine Entschädigung verzichten?

Ich arbeite als Büroangestellter in einem ­Dienstleistungsbetrieb. Mein Arbeitspensum beträgt 43 Stunden pro Woche. Wegen eines Gross­auftrags mussten wir während 21 Wochen 5 bis 10 Überstunden wöchentlich ­leisten. Insgesamt haben sich bei mir ­ 178 Überstunden angehäuft. Mein Chef will mich dafür nicht entschädigen. Er verweist auf den Arbeitsvertrag. Dort steht: «Über­stunden sind im Lohn inbegriffen.» Muss ich auf eine Entgeltung verzichten?

Nur teilweise. Zwar kann man im Arbeitsvertrag gültig vereinbaren, dass Überstunden nicht entlöhnt werden. Diese Klausel gilt aber nicht für die Überzeit. Hier ist der Lohn immer zwingend geschuldet. Was ist der Unterschied zwischen den beiden Begriffen?

  • Überstunden meint die Arbeitleistung zwischen dem vertraglich verein­­bar­ten Arbeitspensum (bei ­Ihnen 43 Stunden pro ­Woche) und der gesetzlich erlaubten Höchstarbeitszeit (bei Ihnen 45 Stunden).
  • Überzeit meint die Arbeitszeit, die die gesetz­liche Höchstarbeitszeit übersteigt. Das sind 45 Stunden pro Woche für Büroangestellte, für Arbeitnehmer in technischen und industriellen Betrieben sowie für das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels. Für ­viele andere Angestellte liegt die gesetzliche Höchst­­arbeitszeit bei 50 Stunden pro Woche. Überzeit muss meist zwingend entschädigt werden. Eine vertragliche Regelung zu Ungunsten der Angestellten ist hier ungültig – ausser bei leitenden Angestellten.


In Ihrem Fall beträgt die Differenz zwischen der vertraglichen Arbeitszeit und der gesetzlichen Höchst­arbeitszeit pro Woche zwei Stunden. Deshalb sind nur zwei Überstunden wöchentlich im Lohn inbegriffen, bei 21 Wochen sind somit 42 Stunden ­unbezahlt.

Die restlichen 136 Stunden sind Überzeit. Diese müssen mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent entschädigt werden. Die Überzeit können Sie auch als Freizeit beziehen, falls der Arbeitgeber damit ­einverstanden ist.

23. August 2010 | hrs


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