|
(0) |
Ich arbeite als Büroangestellter in einem Dienstleistungsbetrieb. Mein Arbeitspensum beträgt 43 Stunden pro Woche. Wegen eines Grossauftrags mussten wir während 21 Wochen 5 bis 10 Überstunden wöchentlich leisten. Insgesamt haben sich bei mir 178 Überstunden angehäuft. Mein Chef will mich dafür nicht entschädigen. Er verweist auf den Arbeitsvertrag. Dort steht: «Überstunden sind im Lohn inbegriffen.» Muss ich auf eine Entgeltung verzichten?
Nur teilweise. Zwar kann man im Arbeitsvertrag gültig vereinbaren, dass Überstunden nicht entlöhnt werden. Diese Klausel gilt aber nicht für die Überzeit. Hier ist der Lohn immer zwingend geschuldet. Was ist der Unterschied zwischen den beiden Begriffen?
In Ihrem Fall beträgt die Differenz zwischen der vertraglichen Arbeitszeit und der gesetzlichen Höchstarbeitszeit pro Woche zwei Stunden. Deshalb sind nur zwei Überstunden wöchentlich im Lohn inbegriffen, bei 21 Wochen sind somit 42 Stunden unbezahlt.
Die restlichen 136 Stunden sind Überzeit. Diese müssen mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent entschädigt werden. Die Überzeit können Sie auch als Freizeit beziehen, falls der Arbeitgeber damit einverstanden ist.
23. August 2010 | hrs