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Beratung | saldo 10/2010

10 Fragen zur Erbengemeinschaft


1 Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?
Von Gesetzes wegen. Das heisst: Ohne dass jemand etwas unternimmt, entsteht beim Tod einer Person eine Erbengemeinschaft.


2 Wer gehört zur Erbengemeinschaft?
Die Gemeinschaft entsteht zwischen den vom Gesetz vorgesehenen Erben und jenen, die allenfalls im Testament oder Erbvertrag als Erben genannt sind.


3 Kann die Erbengemeinschaft sofort über das Erbe verfügen?
Nein. Zuerst muss die zuständige Behörde Erbscheine ausstellen. Erst dann können die Erben über die Erbschaft verfügen. Ist ein Testament oder Erbvertrag vorhanden, dauert es länger.


4 Wie entscheidet eine Erbengemeinschaft?
Die Gemeinschaft muss alle Beschlüsse einstimmig fassen. Sonst sind sie nicht ausführbar. Mehrheitsentscheidungen gelten nicht. Sind die Erben zerstritten, kann theoretisch keine Rechnung bezahlt und kein Geld verteilt werden.


5 Kann die Erbengemeinschaft einen Vertreter bestellen?
Ja, sie kann jemandem eine Vollmacht ausstellen. Diese muss von jedem einzelnen Erben unterschrieben sein. Vertreter kann jemand aus der Erbengemeinschaft oder eine Drittperson sein. Wer bevollmächtigt ist, darf im Namen der Gemeinschaft handeln.


6 Kann ein Erbe auch ohne Zustimmung der Gemeinschaft handeln?
Ja, ausnahmsweise. Nämlich dann, wenn der Erbengemeinschaft ein Schaden droht, der nur durch ein schnelles, einseitiges Handeln eines Erben abgewendet werden kann. Etwa beim Verkauf verderblicher Ware bei einer Geschäftsauflösung.


7 Wann kann ein Willensvollstrecker eingesetzt werden?
Jederzeit per Testament. Der Willensvollstrecker verwaltet das Erbe nach dem Tod des Erblassers, zahlt offene Rechnungen und kassiert allfällige offene Guthaben. Am Schluss macht er den Erben gestützt auf das Testament einen Teilungsvorschlag. Amtet ein Willensvollstrecker, haben die Erben praktisch kein Mitwirkungsrecht bis zur Teilung der Erbschaft.


8 Kann ein einzelner Erbe aus der Gemeinschaft austreten?
Ja. Jeder Erbe kann seinen persönlichen Anteil jederzeit anfordern. Dann muss die Gemeinschaft darüber entscheiden, wie die Erbschaft aufgeteilt werden soll. Das ist nur einstimmig in einem schriftlichen Vertrag möglich. Werden sich die Erben nicht einig, kann jeder Erbe seinen Teil beim Gericht einklagen.


9 Was passiert, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft stirbt?
Dann treten seine Erben an seiner Stelle in die Erbengemeinschaft ein.


10 Kann eine Erbschaft abgelehnt werden?
Ja. Jeder Erbe hat die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Die Frist dazu beträgt drei Monate. Sie beginnt für gesetzliche Erben mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Eine Ausschlagung ist dann in Betracht zu ziehen, wenn der Verstorbene eventuell überschuldet war.

Wer ausschlägt, scheidet aus der Gemeinschaft aus und haftet dann nicht mehr für die Schulden des Verstorbenen. Ist ein Erblasser offensichtlich überschuldet, wird die Ausschlagung seitens der Erben vom Gesetz vermutet. In solchen Fällen müssen die Erben also nicht innert drei Monaten eine Ausschlagung ausdrücklich erklären.

24. Mai 2010 | Rasmus Dwinger


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