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Beratung | K-Tipp 10/2010

Arbeitsrecht: Schwanger in der Lehre: Droht die Kündigung?

Ich bin im zweiten Lehrjahr und im dritten Monat schwanger. Welche Rechte habe ich nun? Kann mir der Lehrbetrieb kündigen, oder darf ich die Lehre fortsetzen?

Der Lehrvertrag ist ein befristeter Arbeitsvertrag. Grundsätzlich kann er von keiner Partei gekündigt werden. Ein Lehrvertrag kann aber ausnahmsweise aufgelöst werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Eine Schwangerschaft fällt im Prinzip nicht darunter. Leiden darunter jedoch die schulischen Leistungen und kann das Ausbildungsziel nicht erreicht werden, kann dies grundsätzlich einen Auflösungsgrund darstellen.

In der Praxis wird das Lehrverhältnis jedoch nur in Einzelfällen tatsächlich aufgelöst. Reden Sie mit dem Lehrbetrieb, der Berufsschule und dem Berufsbildungsamt. Eine Lösung könnte zum Beispiel sein, dass Sie die Ausbildung für diese Zeit unterbrechen oder die Lehrdauer verlängern. Meist kann man während der Mutterschaft weiterhin die Berufsschule besuchen, um zumindest den schulischen Abschluss zu machen.

Sind Ihre praktischen Fähigkeiten trotz Unterbruch durch Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub ausreichend, spricht auch nichts gegen den Abschluss der praktischen Prüfung. Beachten müssen Sie, dass das Arbeitsgesetz bestimmte Schutzvorschriften für Schwangere, Wöchnerinnen und stillende Mütter vorsieht. So dürfen Sie nach der Geburt während 8 Wochen nicht und bis zur 16. Woche nur mit Ihrem Einverständnis arbeiten. Zudem haben Sie Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung für längstens 14 Wochen nach der Geburt.

16. Mai 2010 | mo


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