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Ich war 2008 ein Jahr lang auf Reisen – ohne Einkommen. Der AHV konnte ich den Jahres-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige zahlen (damals 445 Franken). Der Arbeitslosenversicherung (ALV) hingegen habe ich nichts einzahlen können. Droht mir nun eine Beitragslücke, sodass ich bei einer allfälligen Arbeitslosigkeit nur ein gekürztes Taggeld erhielte?
Nein. Bei der Abklärung des Anspruchs auf ein Taggeld der Arbeitslosenkasse gelten andere Grundsätze als bei der AHV. Bei der ALV ist entscheidend, ob Sie während einer bestimmten Rahmenfrist eine minimale Beitragszeit nachweisen können. Konkret: Sollten Sie dereinst arbeitslos werden, erfüllen Sie diese Voraussetzung, wenn Sie in den zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate lang die Beiträge gezahlt haben.
01. Mai 2010 | mo