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1 Wie viel darf ein Angestellter pro Jahr einzahlen?
Angestellte mit Pensionskasse dürfen aktuell maximal 6566 Franken einzahlen. Bei Teilzeitlern ohne Pensionskasse liegt das Maximum bei 20 Prozent ihres jährlichen Erwerbseinkommens.
2 Was gilt für Selbständigerwerbende?
Für Selbständige ist der Beitritt zu einer Pensionskasse freiwillig. Schliessen sie sich einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung an, gilt für sie die gleiche Grenze wie für Angestellte. Sind sie keiner Pensionskasse angeschlossen, dürfen sie maximal 20 Prozent des Erwerbseinkommens, maximal aber 32 832 Franken in die dritte Säule einzahlen.
3 Wie lange darf man einzahlen?
Nach Erreichen des AHV-Alters (Männer 65, Frauen 64) darf man im Prinzip nicht mehr einzahlen – ausser man arbeitet weiter. In diesem Fall darf man so lange einzahlen, bis man die Erwerbstätigkeit aufgibt – allerdings nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters maximal fünf Jahre lang.
4 Darf man mehrere 3a-Konten eröffnen?
Ja, das ist erlaubt und ermöglicht im Alter einen gestaffelten Bezug des angesparten Geldes. Damit können Steuern gespart werden.
5 Muss man regelmässig einzahlen?
Nein. Die Einzahlungen in die Säule 3a sind freiwillig. Niemand ist verpflichtet, etwas einzuzahlen.
6 Kann man verpasste Zahlungen nachholen?
Nein. Wer in einem früheren Jahr den maximal erlaubten Betrag nicht eingezahlt hat, darf dies in einem späteren Jahr nicht nachholen. Selbst dann nicht, wenn man für den Kauf von Wohneigentum Geld vom 3a-Konto vorbezogen hat.
7 Kann man das Konto zu einer anderen Bank transferieren?
Ja, das ist jederzeit möglich. Das Geld muss aber auch dort wieder auf einem Drittesäulekonto angelegt werden. Es lohnt sich, die Zinsen zu beobachten und zu einer Bank mit einem höheren Zinssatz zu wechseln.
8 Wann ist der Bezug des Sparkapitals im Normalfall möglich?
Das angesparte Kapital kann im Normalfall frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Alters bezogen werden. Bei Männern also im Prinzip ab 60, bei Frauen ab 59 Jahren. Bei Erreichen des AHV-Alters muss das Geld definitiv bezogen werden, ausser man arbeitet weiter.
9 Wann ist ein früherer Bezug zulässig?
Ein Vorbezug ist möglich beim Kauf von selbst bewohntem Wohneigentum (inklusive Anteilscheine an einer Wohnbaugenossenschaft), für wertvermehrende Investitionen oder zur Rückzahlung von Hypotheken. Aber auch wenn man sich selbständig macht oder die Schweiz definitiv verlässt und auswandert. Unter bestimmten Umständen ist der Bezug auch bei einer Invalidität von mindestens 70 Prozent möglich.
10 Bringt die 3. Säule steuerliche Vorteile?
Ja. Wer Geld in die Säule 3a einzahlt, darf diesen Betrag in der Steuererklärung vom Einkommen abziehen. Es muss auch nicht als Vermögen deklariert werden, und auch Zins und Zinseszins beziehungsweise Kapitalerträge sind einkommens- und verrechnungssteuerfrei. Die Besteuerung erfolgt erst beim Bezug.
25. April 2010 | Oliver Hager