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Beratung | K-Tipp 02/2010

Verjährungsfristen: Kann ich Darlehen von den Erben zurückfordern?

Ich habe vor längerer Zeit einem Bekannten ein Darlehen gewährt. Diese Person ist vor zwei Jahren gestorben – aber ich erfuhr davon nichts. Die Erbteilung ist schon erfolgt. Da ich vom Tod des Darlehensnehmers nichts wusste, konnte ich meine Forderung nicht eingeben. Kann ich von den Erben das Darlehen zurückverlangen?

Ja. Die Erben haften auch nach Teilung der Erbschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen, falls diese nicht verjährt sind. Die Verjährungsfrist für diese Soli-darhaftung beträgt fünf Jahre. Das bedeutet, dass jeder einzelne Erbe für die ganze Schuld haftet – nicht nur für einen Teil davon. Und er haftet nicht nur mit der Erbschaft, sondern mit seinem ganzen Vermögen.

Sie können sich an einen der Erben wenden – welcher, ist egal – und die Bezahlung des gesamten Darlehens verlangen. Denn die Fünf-Jahres-Frist der Solidarhaftung ist noch nicht abgelaufen. Der von Ihnen belangte Erbe kann dann auf seine Miterben Regress nehmen und von ihnen die Rückzahlung im Verhältnis ihrer Erbanteile verlangen.

Die Verjährungsfrist für die solidarische Haftung beginnt grundsätzlich mit der Erbteilung. Falls die Darlehensschuld erst nach der Erbteilung fällig wird, beginnt diese Verjährungsfrist dann, wenn die Schuld fällig wird. Nach Ablauf der fünf Jahre haften die Erben nicht mehr solidarisch, sondern nur noch entsprechend ihren Erbanteilen. Jeder Erbe muss also für die Schulden des Verstorbenen nur noch im Verhältnis seines Erbanteils aufzukommen. Aber: Zehn Jahre nach der Fälligkeit der Rückzahlung ist die Darlehensschuld endgültig verjährt.

24. Januar 2010 | mv


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