|
(0) |
Übernimmt der Verkäufer für ein Occasionsauto keine Gewähr, ist Vorsicht geboten. Der Wagen könnte gravierende Mängel haben.
Letzten Juli kaufte sich Raphael Rüesch aus Wallisellen ZH für 5100 Franken einen gebrauchten Opel Corsa. Im Kaufvertrag der Garage Ackermann + Götschmann in Wünnewil FR stand: «Wie gesehen und gefahren ohne jegliche Nachwährschaft.» Das heisst, dass die Garage für allfällige Mängel am Fahrzeug grundsätzlich nicht einstehen muss. Bereits im August musste Rüesch seinen Wagen in die Opel-Garage bringen, weil das Lämpchen «fehlende Kraftstoffzufuhr» aufleuchtete. Der Garagist stellte nach nur zwei Minuten fest, dass es sich um einen Unfallwagen handelt.
Rüesch liess den Opel beim TCS kontrollieren. Dieser konstatierte gravierende Unfallschäden: Die Vorderachse und die Karosserie waren deformiert, der Auspuff sowie die Wasserpumpe im Motor undicht und die Kühlerbefestigung lose. Das Fahrzeug sei nicht betriebssicher. Rüesch reklamierte bei der Garage in Wünnewil und wollte den Wagen zurückgeben. Denn: Ein Ausschluss der Gewährleistung ist ungültig, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
«Dies ist der Fall, wenn dem Verkäufer klar sein muss, dass der Mangel für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar ist», erklärt Hans Ruedi Schmid von der saldo-Rechtsberatung. Die Garage nahm den Opel jedoch nicht zurück. Sie behauptete gegenüber Rüesch, nicht gewusst zu haben, dass es sich beim betreffenden Fahrzeug um einen Unfallwagen handelt. Rüesch liess den Opel schliesslich für rund 2500 Franken reparieren. Nach Anfrage von saldo hat die Garage immerhin 1300 Franken der Reparaturkosten übernommen.
saldo rät: Um solche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte man sich beim Kauf unbedingt schriftlich zusichern lassen, dass das Fahrzeug unfallfrei ist.
18. Januar 2010 | Beatrice Walder, Redaktion saldo