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Beratung | K-Tipp 18/2009

Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung nach zweimaligem Rasen?

Ich bin beruflich im Aussendienst tätig. Vor einem Jahr fuhr ich zu schnell und musste meinen Fahrausweis für zwei Monate abgeben. Der Betrieb stellte mir dann einen Chauffeur, damit ich meine Termine trotzdem einhalten konnte. Dummerweise muss ich nun erneut mit einem Ausweisentzug rechnen, da ich innerorts mit stark überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wurde. Ich fürchte, dass man mir fristlos kündigt. Wäre das gerechtfertigt?

Ja. Arbeitgeber dürfen Angestellten fristlos kündigen, falls sie «wichtige Gründe» haben, wie es im Gesetz heisst. Voraussetzung ist also, dass ein Angestellter eine besonders schwere Verfehlung begeht. Wiegt eine Verfehlung weniger schwer, muss der Arbeitnehmer verwarnt werden, bevor die fristlose Kündigung ausgesprochen werden darf.

Als Arbeitnehmer haben Sie eine Treuepflicht gegenüber Ihrem Betrieb. Sie sind insbesondere verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte. Als Aussendienstmitarbeiter sind Sie auf den Führerschein angewiesen. Sie haben diesen bereits einmal abgeben müssen. Und dadurch ist Ihrem Chef ein finanzieller Schaden entstanden. Ein erneuter Ausweisentzug wegen zu schnellen Fahrens wäre problemlos vermeidbar gewesen. Sie haben dadurch in schwerwiegender Weise Ihre Treuepflicht verletzt. Entlässt Sie der Chef deshalb fristlos, haben Sie vor Gericht schlechte Karten.

26. Oktober 2009 | sh


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