|
(0) |
Wer auf privatem Grund ein richterliches Parkverbot missachtet, muss mit einer Umtriebsentschädigung rechnen. Nicht aber mit einer Busse.
Als der Zürcher Max Zumstein (Name geändert) zu seinem Auto zurückkehrte, klemmte unter dem Scheibenwischer ein Zettel: «Umtriebsentschädigung für Missachtung eines richterlichen Parkverbotes» stand darauf in fetter Schrift. Angeheftet war ein Einzahlungsschein für 50 Franken, zahlbar innert 14 Tagen. Der Speditionskaufmann hatte sein Fahrzeug samstags nach 16 Uhr auf einem Besucherparkplatz eines Unternehmens abgestellt. Dort steht auf einer Tafel: «Unberechtigten ist das Führen und Aufstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Areal unter Androhung von Polizeibusse bis zu Fr. 200.– untersagt.»
Zumstein wusste, dass er etwas zu sorglos parkiert hatte und sah seinen Fehler ein. Skeptisch machte ihn allerdings, dass der Einzahlungsschein auf eine Privatperson – und nicht auf die Polizei – ausgestellt war. Die verlangten 50 Franken waren nicht als Busse bezeichnet, sondern als Umtriebsentschädigung. Bussen dürfen Privatpersonen nicht verlangen, Entschädigungen für die Umtriebe aber schon. Zudem können Private bei der Polizei eine Anzeige einreichen. Es ist dann Sache des Poilzeirichters, allenfalls eine Busse auszusprechen.
Umtriebsentschädigungen an Private dürfen nicht unbeschränkt hoch sein. Das Bundesgericht entschied vor sechs Jahren, dass ein Betrag von 30 Franken zulässig sei. Ob das auch für 50 Franken gilt, ist unklar. Dem Eigentümer sei aber der durch das Falschparkieren entstandene Aufwand zu ersetzen. Dazu gehören Personalkosten, Papier und Porto – nicht aber Ausgaben für allgemeine Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen.
19. Oktober 2009 | Beatrice Walder, Redaktion saldo