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Beratung | saldo 13/2009

10 Fragen zu Sportunfällen


1 Haftet ein Fussballer oder Eishockeyspieler, wenn er einen Mitspieler verletzt?
In der Regel nicht. Zusammenstösse sind bei vielen Sportarten kaum zu vermeiden. Solche Verletzungsrisiken nimmt ein Sportler bewusst in Kauf. Für die Heilungskosten kommt die Unfallversicherung des Verletzten auf.


2 Gilt dies auch, wenn ein Sportler die Spielregeln verletzt hat?
Nein. Wer die Spielregeln klar verletzt, wird gegenüber dem Verletzten haftpflichtig – etwa bei einem groben Foul am Mitspieler. Handelt es sich um ein harmloses Foul, gilt eine mildere Haftung.


3 Ist eine Privathaftpflichtversicherung für Sportler obligatorisch?
Nein, aber sehr zu empfehlen. Sonst kann es teuer werden: Wer jemanden schuldhaft verletzt und keine Haftpflichtversicherung hat, muss selbst für die Folgen aufkommen.


4 Welche Versicherung zahlt, wenn man sich als Sportler durch eigenes Handeln verletzt?
Dafür ist die Unfallversicherung zuständig. Bei Angestellten ist dies die Unfallversicherung des Betriebs, sofern jemand mindestens acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, bei allen andern die Krankenkasse.


5 Ist eine Versicherung für Freizeitunfälle für alle obligatorisch?
Ja. Arbeitslose mit Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung sind obligatorisch bei der Suva versichert. Hausfrauen, Erwerbslose, die nicht stempeln, Ausgesteuerte, Kinder und Jugendliche sowie Pensionierte sind bei der Krankenkasse unfallversichert. Wichtig: Die Krankenkasse zahlt nur die Heilungskosten abzüglich des Selbstbehaltes und der Franchise. Taggelder werden keine ausbezahlt. Dies im Unterschied zur obligatorischen Unfallversicherung der Arbeitgeber. Diese muss im schlimmsten Fall für eine lebenslängliche Rente aufkommen.


6 Ist man auch im Ausland bei einem Sportunfall versichert?
Ja, aber es werden nur die im Ausland notwendigen Behandlungen bezahlt und höchstens der doppelte Betrag der Kosten, die bei der Behandlung in der Schweiz entstanden wären.


7 Darf die Versicherung Geldleistungen wegen Selbstverschuldens kürzen?
Ja, wenn der Verletzte am Unfall eine Mitschuld trägt. Etwa wenn er sich bewusst in grosse Gefahr begibt, eine Risikosportart betreibt oder sich gar strafbar macht.


8 Welches sind Risikosportarten?
Einige Beispiele: Auto- und Töffrennen, Boxen, Bungee-Jumping, Tiefseetauchen, Extremklettern usw.


9 Wann gilt Bergsteigen als riskant?
Sportarten wie Klettern oder Canyoning gelten nicht durchwegs als gefährlich. Jeder Fall ist für sich zu beurteilen. Massgebend für eine Leistungskürzung beim Bergsteigen ist zum Beispiel der Schwierigkeitsgrad der Tour.


10 Wie wehrt man sich gegen einen Entscheid der Unfallversicherung?
Man muss innert 30 Tagen Einsprache erheben. Ändert die Versicherung ihren Entscheid nicht, kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. Rechtsauskünfte gibt es bei der Beratungsstelle für Unfallopfer und Patienten, Tel. 0800 707 277.

23. August 2009 | nb


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