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In meinem Mietvertrag vom Juni 1988 steht, ich könne die Wohnung per Ende April und Ende Oktober kündigen. Nun habe ich gehört, dass Mieter im Prinzip auf jedes Monatsende kündigen können, falls sie eine dreimonatige Kündigungsfrist beachten. Kann ich mich darauf berufen, obwohl in meinem Mietvertrag etwas anderes steht?
Nein. Massgebend ist, was in Ihrem Mietvertrag steht, also Ende April und Ende Oktober. Nur bei Mietverträgen, die keine Kündigungstermine enthalten, gelten die ortsüblichen Termine. Diese ortsüblichen Termine finden Sie – unter Angabe Ihrer Postleitzahl – unter www.mietrecht.ch.
Sie können die Termine auch bei der für Sie zuständigen Schlichtungsstelle erfragen. Diese Information finden Sie ebenfalls unter der angegebenen Internetadresse. Nur in Fällen, in denen es keine ortsüblichen Angaben gibt (etwa im Kanton Luzern), können Mieterinnen und Mieter – unter Einhaltung der Kündigungsfrist – auf jedes Monatsende kündigen, falls im Vertrag nichts anderes abgemacht ist.
15. August 2009 | oh