SternSternSternStern (0)Kommentare lesen  Tags  Drucken  Beitrag weiterempfehlen

Beratung | K-Tipp 11/2009

Zu hohe Taggelder kassiert: Darf die Arbeitslosenkasse das Geld zurückfordern?

Die Arbeitslosenkasse sagt, sie habe mir in den letzten 14 Monaten zu hohe Taggelder ausbezahlt. Das habe ich nie bemerkt, denn ich habe nie an der Richtigkeit der Auszahlung gezweifelt. Nun verlangt die Kasse von mir 1134 Franken. Von den Taggeldern ist nichts mehr übrig, denn sie reichen gerade fürs Nötigste. Allerdings habe ich noch 8000 Franken Erspartes. Muss ich den geforderten Betrag wirklich zurückzahlen?

Ja. Die Arbeitslosenkasse darf irrtümlich ausbezahlte Taggelder in der Regel zurückfordern. Sie verzichtet nur ausnahmsweise auf ihren Anspruch – wenn die betroffene Person mittellos ist und wenn die Rückforderung für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Wer erkennt, dass ihm ausbezahlte Taggelder nicht zustehen, darf allerdings nicht mit Milde rechnen. Er muss der Arbeitslosenkasse das Geld in jedem Fall restlos zurückzahlen.

Sie sind zwar gutgläubig. Das heisst, dass Sie mit dem zu hohen Bezug nicht das Gefühl haben mussten, etwas Unrechtes zu tun. Ein Härtefall im Sinne des Gesetzes liegt aber nicht vor, denn Sie verfügen über einige Ersparnisse. Daher müssen Sie die 1134 Franken wohl zurückzahlen. Diese Regelung für Rückforderungen irrtümlich ausgerichteter Leistungen gilt für den gesamten Bereich der Sozialversicherung (AHV, IV, Pensionskasse). Die Forderung verjährt ein Jahr, nachdem die Kasse von der irrtümlichen Auszahlung Kenntnis hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung.

01. Juni 2009 | hrs


Beitrag als PDF
Zu hohe Taggelder kassiert: Darf die Arbeitslosenkasse das Geld zurückfordern?
Download PDF 4 KB
SternSternSternStern Artikel bewerten Stichwort hinzufügen
Artikel weiterempfehlen Artikel drucken

Kommentare (0)

 
Urheberrechte
Smartphones und Tablet-Computer sollen teurer werden. Grund ist eine neue Gebühr für Urheberrechte. Was halten Sie davon?
...zum Artikel
Das ist Unsinn. Beim Kauf von leeren CDs und DVDs ist die Gebühr schon enthalten.
Richtig so. Damit werden Künstler unterstützt.
Alle Umfragen

Verwandtes Buch
So sind Sie richtig versichert
So sind Sie richtig versichert
Die privaten Versicherungen im Überblick

Detail-Infos
Buchshop
 
Verwandte Artikel
Wie bin ich beim Tod meines Mannes abgesichert? Darf die Versicherung das Taggeld verweigern? Erhalte ich weiterhin Lohn?
Ihre Anfrage
Eine Anfrage an unsere Rechtsberater können Sie hier stellen
Testsieger für Android-Handys
Testsieger für Android-Handys
Hunderte von Tests in der Hosen­tasche: Die neue App «Testsieger» machts möglich. (beide Apps haben den gleichen Inhalt)
Aktuelle Beratungstexte
Hat mein Bruder einen Pflichtteil zugut? Muss ich den Vermieter für die Umtriebe entschädigen? Darf mein Chef Beiträge an AHV, IV und EO abziehen? Alle Beratungs-Artikel
Aktuelle Tests
Elektro-Rasenmäher IPL-Enthaarungsgerät Pommes frites Alle Test-Artikel
Warnlisten
Warnlisten
Bei diesen Firmen und Angebote sollten Sie aufpassen.
Aktuelle Diskussionen
23.05.2012, 11:06 | 1 Antwortencash-swiss.ch - Seriös oder nicht? 23.05.2012, 11:03 | 3 AntwortenHilfe bei Säule 3a 23.05.2012, 11:00 | 2 AntwortenFonds oder Bonds? Anlagefonds oder Staatsanleihen? Welches Investment wäre das Beste? 22.05.2012, 17:22 | 2 AntwortenBillag TV Gebühr bei Computer mit Internet?
Benutzer-Favoriten
Beliebteste Stichworte