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Zusammen mit einer Kollegin betreibe ich seit über einem Jahr ein Fitnessstudio; sie leitet das Training und ich führe das Büro. Nun möchte meine Kollegin das Studio ab sofort alleine weiterführen – gegen meinen Willen. Kann sie mich einfach so vor die Türe stellen?
Nein. Mit dem Fitnessstudio haben Sie mit der Kollegin eine einfache Gesellschaft auf unbestimmte Zeit gegründet. Diese Gesellschaft beziehungsweise das Fitnessstudio kann nur aus wichtigen Gründen oder mit einstimmigem Beschluss per sofort aufgelöst werden. In Ihrem Fall ist weder ein wichtiger Grund vorhanden, noch willigen Sie in die Auflösung ein.
Deshalb kann die Gesellschaft nur durch die Kündigung der Kollegin aufgelöst werden. Dabei muss sie eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einhalten. Falls Sie bisher jährliche Rechnungsabschlüsse gemacht haben, so darf die Kündi-gung nur auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen – aber ebenfalls mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist.
23. Mai 2009 | nb