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Beratung | saldo 09/2009

Bewachte Garderobe: Lokalinhaber haftet

Wenn man in einem Lokal für die Garderobe zahlen muss, darf man erwarten, dass sie bewacht wird.

Ein junger saldo-Leser musste 3 Franken zahlen, damit er in einem Nachtclub in Bülach ZH seine Jacke an der Garderobe abgeben durfte. Als er die Jacke später beim Hinausgehen mit seinem Jeton abholen wollte, war sie verschwunden. Er suchte das Gespräch mit dem Clubbesitzer und verlangte von ihm Schadenersatz. Doch der hatte dafür kein Gehör. Er wies auf einen bei der Garderobe aufliegenden Zettel hin. Darauf stand: Für Kleider werde keine Haftung übernommen. Der saldo-Leser sah das Papier beim Abholen der Jacke zum ersten Mal.

Der Leser verlangt zu Recht Schadenersatz: Wer Kleider zur Aufbewahrung entgegennimmt, muss dafür sorgen, dass sie nicht abhanden kommen oder beschädigt werden. Die Juristen sprechen von einem sogenannten Hinterlegungsvertrag. Der Gastgeber verpflichtet sich dadurch, die Sache an einem sicheren Ort aufzubewahren. Der Lokalbetreiber muss dem Kunden deshalb den Wert der verschwundenen Ware ersetzen, wenn er nicht beweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft. Das wird ihm kaum gelingen: Denn hätte er die Jacke sicher aufbewahrt, wäre sie ja nicht abhanden gekommen. Bei einer kostenpflichtigen Garderobe darf der Kunde erwarten, dass sie von Personal überwacht oder abgeschlossen wird.

Geschuldet ist der Zeitwert der Jacke. Der junge saldo-Leser kann also nicht auf dem Betrag bestehen, den die Jacke neu kosten würde. Rechtlich muss er sich eine gewisse Abnützung anrechnen lassen.

10. Mai 2009 | Beatrice Walder, Redaktion saldo


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